Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Achtung beim Verstauen der Weihnachtseinkäufe / Einkaufswagen-Malheur - wer zahlt?

(Henstedt-Ulzburg) - Vorsicht bei den Weihnachtseinkäufen. Hier lauern Risiken, bei deren Schadensabwicklung zwei und zwei keineswegs immer vier sein müssen: Rollt beispielsweise ein Einkaufswagen gegen ein anderes Auto, ist noch lange nicht klar, ob der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherer zuständig ist. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): "Im Zweifel muss sogar eine Kommission entscheiden."

Üblicherweise tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung immer dann ein, wenn ein Schaden bei Gebrauch des Kfz entsteht. Demzufolge ist ein beim Be- und Entladen ins Nachbarfahrzeug rollender Einkaufswagen ein Fall für den Kfz-Versicherer. Das kann so richtig sein, wie es falsch sein kann.

Zwar ist in der Privathaftpflichtversicherung alles, was "nach Benzin riecht" ausgeschlossen. Aber es kann durchaus geschehen, dass in einem ähnlichen Fall ganz plötzlich die Haftpflicht bezahlen muss: Der Einkaufswagen macht sich selbstständig, während der Fahrer Gegenstände daraus anhebt, um sie in den Kofferraum zu wuchten. Ebenso ist es, wenn der bereits ausgeladene Einkaufswagen gegen ein anderes Auto saust.

Falls sich die Versicherer über den "Gebrauch des Kfz" nicht einig werden können, entscheidet auf Antrag der Gesellschaften eine Paritätische Kommission, wer regulieren muss. Übernimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer, wird die Police in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und der Versicherungsnehmer muss eine höhere Prämie zahlen. Lilo Blunck: "Das bleibt dem Versicherten erspart, wenn die Privathaftpflichtversicherung zur Kasse gebeten wird. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben."

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Lilo Blunck, Geschäftsführerin Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Telefax: (04193) 94221

(el)

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