Änderungen zum 01. Juli 2006: Verhandeln über das Anwaltshonorar
(Berlin) - Ab dem 01. Juli 2006 wird der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung/des Anwaltshonorars für die außergerichtliche Beratung der Regelfall. Die bisherige Regelung, dass automatisch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, entfällt.
Außergerichtliche Beratungen sind Anwaltstätigkeiten für den Mandanten, die sich nur an den Mandanten wenden und nach Außen der Mandant selbst ohne Anwalt aktiv wird, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Wenn es bei dem Mandat dann zu einer Vertretung kommt, beispielsweise durch den Anruf bei der Gegenseite oder eine Nachfrage bei dem zuständigen Richter wird aus dem Beratungsmandant ein Vertretungsmandant, und der Anwalt kann die Gebühren nach dem RVG (Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr) erheben.
Künftig wird man alsbald bei der Beratung darüber sprechen, was die anwaltliche Leistung kostet. Notwendig wird aber auch sein, dass der Mandant das Problem erläutert, damit der Anwalt den Bearbeitungsaufwand kalkulieren kann. Es wird sicherlich nur ganz selten zu einem Feilschen über das Honorar kommen, so Rechtsanwalt Udo Henke, Geschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Anwalt werde darauf achten müssen, dass sich das Beratungsmandat auch wirtschaftlich rechne. Er wird also den zu erwartenden Arbeitsaufwand, den Nutzwert der Anwaltstätigkeit für den Mandanten und die Angemessenheit der Vergütung abschätzen, so Henke weiter.
Honorarvereinbarungen können unterschiedlich aussehen. Eine Pauschalvergütung ist ebenso möglich wie die Abrechnung nach Zeiteinheiten (Stundenhonorar). Pauschalbeträge sind insbesondere bei kleineren Angelegenheiten denkbar. Bei umfangreicherer Beratung ist eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand sinnvoll. In der Regel liegen die Sätze zwischen 100 Euro und 350 Euro je Stunde, bei Wirtschaftskanzleien und gefragten Spezialisten aber durchaus auch bis 500 Euro oder mehr. Dabei kommt es auf die Kanzleistruktur und das Rechtsgebiet an.
Bislang richtete sich die Beratungsgebühr nach dem Streitwert. Grundlage war ein gesetzlich geregelter Gebührenrahmen, der dem Anwalt aber einen gewissen Spielraum für die korrekte Gebührenfestsetzung nach einer Reihe von Bewertungskriterien gab. Jetzt sollte das Gespräch über die Anwaltsvergütung für die Beratung zum Regelfall werden, um spätere Meinungsverschiedenheiten zur Honorarhöhe zu vermeiden, so Henke weiter. Eine schriftliche Vereinbarung hat dabei den Vorteil, dass damit Missverständnisse oder Beweisschwierigkeiten für beide Seiten minimiert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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