Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Anhörung zur Technischen Anleitung Luft (TA Luft)

(Bonn/Berlin) - Die mittelständische Recyclingwirtschaft begrüßt grundsätzlich, dass die Technische Anleitung Luft (TA Luft) an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und an aktuelles Umweltrecht angepasst werden soll. Dies erklärte die Geschäftsführerin des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse), Bonn/Berlin, Dr. Beate Kummer, am 8. August 2001 bei der Anhörung zum Entwurf der TA Luft im Bonner Bundesumweltministerium. Jedoch enthalte der Entwurf im Vergleich zur bisherigen Technischen Anleitung eine zu kurze Umsetzungsfrist für die „sehr viel höheren Anforderungen“. Der bvse plädiere deshalb dafür, Zumutbarkeitsklauseln einzuführen und insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen Erleichterungen zuzulassen, erläuterte die bvse-Geschäftsführerin, deren Verband mehr als 600 meist mittelständische Unternehmen der Recyclingbranche vertritt.

„Der bestehende Entwurf geht über das bisherige Niveau der Anforderungen an genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen hinaus“, sagte Kummer. Dies werde vor allem die kleineren und mittleren Unternehmen zum Beispiel bei den vorgesehenen regelmäßigen Abgasmessungen vor wirtschaftliche Probleme stellen. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass Immissionsbegrenzungen und aufwendige Messverpflichtungen auf den Bereich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ausgedehnt werden sollen. Diese Anlagen dürften schon nach geltendem Recht keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden. Weiter wies die bvse-Geschäftsführerin bei der Anhörung darauf hin, dass die geforderte konsequente Umsetzung des „Standes der Technik“ nur über lange Übergangsfristen ermöglicht werden könne, da der Bestandsschutz gewährleistet werden müsse.

„In weiten Bereichen der Technischen Anleitung wird in erheblichem Umfang in die unternehmerische Freiheit eingegriffen, in dem exakte Forderungen an die notwendige Technik gestellt werden“, erklärte Kummer weiter. Im Bereich der Anforderungen sowohl an Entsorgungsanlagen als auch an andere Anlagen fehlten zudem die Ausführungen für Altanlagen, so dass voraussichtlich keine Übergangsfristen vorgesehen seien. Deshalb sollten, so der bvse, neben einer Definition für „Altanlagen“ auch Übergangsfristen zugelassen werden, die die wirtschaftliche Zumutbarkeit und technische Machbarkeit berücksichtigten.

„Der vorliegende Entwurf krankt grundlegend an der Ungenauigkeit wesentlicher Formulierungen“, betonte die Geschäftsführerin. Dadurch entständen den Vollzugsbehörden Ermessensspielräume, die den von der TA-Luft betroffenen Unternehmen die Planungssicherheit erschwerten. Das Ausmaß der Forderungen, die eine Ausweitung des Technisierungsgrades und bauliche Veränderungen bei den Unternehmen bedingten, erreiche sogar „existenzbedrohende wirtschaftliche Ausmaße“. Es erscheine deshalb aus Sicht des bvse dringend notwendig, Praktiker aus den von der TA-Luft betroffenen Bereichen mit der Festlegung des im Alltag Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren im Sinne der Zielformulierung zu betrauen.

Obwohl schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen innerhalb der TA Luft nicht geregelt werden sollten, gibt es laut Kummer im Entwurf trotzdem Vorschriften, in denen Richtwerte beziehungsweise Grenzwerte für Geruchsstoffkonzentrationen festgelegt würden. Insbesondere im Bereich der Regelungen zu Abfallentsorgungsanlagen würden Grenzwerte für Geruchsstoffkonzentrationen eingeführt, die vom bvse nicht unterstützt würden. Deshalb schlägt der Verband vor, eindeutige Regelungen herbeizuführen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Geruchsemissionen und –immissionen in einer gesonderten technischen Anleitung abzuhandeln.

Auch die Vorschriften zu Ermittlungspflichten für Gefahrstoffe gehen weit über das bisher geltende Regelwerk hinaus und werden zu weiteren Erschwernissen in Betriebsabläufen führen, so Kummer. Zwar sei zu begrüßen, dass sich die Unternehmer mit Emissionen gefährlicher Substanzen befassen und deren Auswirkungen so weit als möglich beurteilen sollten, jedoch könnten diese nicht dazu herangezogen werden, um Immissionsschutz zu gewährleisten, weil es sich bei der Begrenzung von Gefahrstoffen vorwiegend um Arbeitsplatzgrenzwerte handele.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (BVSE) Hohe Str. 73 53119 Bonn Telefon: 0228/988490 Telefax: 0228/9884999

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