Arbeitslosengeld II ist im Voraus zu zahlen
(Berlin) - Die Leistungen des Arbeitslosengelds II sind am Monatsanfang im Voraus zu gewähren. Diesen, bereits im Sozialgesetzbuch, geregelten Grundsatz hat das Sozialgericht Berlin in einem Eilbeschluss vom 18. Januar 2006 (Az: S 95 AS 133/06 ER) noch einmal ausdrücklich klargestellt. Auch nachträgliche Abänderungs- oder Aufhebungsbescheide können an der Zahlungsverpflichtung zum Monatsanfang nichts ändern.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte die Arbeitsverwaltung dem Antragsteller für die Monate November 2005 bis März 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt. Im Dezember 2005 und Januar 2006 wurde jedoch keine Hilfe ausgezahlt. Statt dessen hatte der JobCenter der Arbeitsverwaltung im Januar 2006 die Leistungen in zwei Bescheiden zunächst gekürzt und danach vollständig versagt. Für das Sozialgericht waren diese Bescheide aber unbeachtlich, weil die nachträgliche Änderung der Leistungsbewilligung nichts mehr an der Zahlungspflicht zum Monatsanfang ändern kann. Die Arbeitsverwaltung muss deswegen weiterzahlen.
Darüber hinaus wies das Gericht den JobCenter darauf hin, dass ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid auch begründet werden muss. Die Behörde hatte als Grund für die Aufhebung nur genannt: Sonstige Gründe. Hierüber erhalten Sie einen besonderen Bescheid. Die Verwaltung müsse sich hier fragen lassen, was denn diese sonstigen Gründe seien.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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