Bundesrat plädiert für einheitliches Frachtrecht in der Binnenschifffahrt / Budapester Konvention soll auch innerhalb Deutschlands gelten
(Duisburg) - Rechts- und Verkehrsausschuss des Bundesrats haben die Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 6. September 2006 dazu aufgerufen, die Budapester Konvention über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) nicht nur für grenzüberschreitende Verkehre, sondern auch für Transporte mit dem Binnenschiff innerhalb Deutschlands anzuwenden. Die Budapester Konvention regelt die wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages in der Binnenschifffahrt, wie z. B. die Haftung des Frachtführers für den Verlust der Güter, Form und Inhalt der Frachturkunden oder die Verjährung von Ansprüchen.
Die Länderkammer greift auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, der im federführenden Rechtsausschuss mit 16 zu Null Stimmen verabschiedet wurde, den Wunsch des Bundesverbands der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. (BDB) auf, Frachtverträge sowohl international als auch national nach denselben Regeln abwickeln zu können. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom August 2006 (Bundesrats-Drucksache 563/06) soll die Budapester Konvention nur für den internationalen Transport von Gütern per Binnenschiff gelten.
BDB-Präsident Heinz Hofmann, gleichzeitig Präsident der Europäischen Binnenschiffahrts Union (EBU), begrüßt die Entscheidung der Länderkammer: Es gibt keinen sachlichen Grund, Transporte zwischen Rotterdam und Mannheim rechtlich anders zu behandeln als nationale Transporte zwischen Duisburg und Mannheim. 75 Prozent der in der Binnenschifffahrt beförderten Güter passieren die deutsche Grenze in der einen oder der anderen Richtung. Damit ist die Binnenschifffahrt der am stärksten international ausgerichtete Verkehrsträger.
Die Kunden der Binnenschifffahrt in Industrie und Handel erwarten zu Recht, dass sie ein möglichst einheitliches Frachtrecht anwenden können. Das von allen wichtigen Binnenschifffahrtsstaaten in Ost- und Westeuropa unterzeichnete CMNI-Übereinkommen bietet hierfür eine ausgewogene Grundlage, die weder den Transporteur noch dessen Auftraggeber übervorteilt, so Hofmann weiter.
Schon in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hatte der BDB angeregt, die Budapester Konvention auch für innerstaatliche Verkehre anzuwenden. Wenigstens aber, so fordert der Verband, sollte den Parteien des Frachtvertrages die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung des international anerkannten Frachtrechts der Budapester Konvention für den jeweiligen Frachtvertrag zu vereinbaren. Diesen Kompromiss haben auch die Niederlande bei der Umsetzung der Budapester Konvention gewählt. Sie geben damit den Parteien des Frachtvertrages größeren Spielraum zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen, als die Bundesregierung dies derzeit noch beabsichtigt. Deutschland sollte nicht anders verfahren.
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