DAV begrüßt Entscheidung des EuGH zur anwaltlichen Mindestgebühr
(Berlin) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 05. Dezember 2006 (Az: C 94/04 und C 202/04) in den Verfahren der italienischen Rechtsanwälte Cipolla und Meloni festgestellt, dass nationale Regelungen zu anwaltlichen Mindestgebühren gerechtfertigt sein können. Für die deutsche Anwaltschaft wird die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltene Regelung zur Mindestgebühr bei der Prozessführung nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auch in Zukunft Bestand haben.
Der EuGH hat anerkannt, dass Mindestgebühren dem Verbraucherschutz und einer geordneten Rechtspflege dienen, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Die in dem Urteil betonte nationale Zuständigkeit für die Überprüfung des Gebührenrechts sei zu begrüßen.
In Italien herrscht mit 128.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wie in Deutschland mit seinen 148.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein harter Wettbewerb. Nach Ansicht des EuGH führe in solchen Situationen ein Konkurrenzkampf mit Billigangeboten zu einem Verfall der Qualität.
Mindestgebühren sicherten eine gleichbleibende Qualität, die mit Billigangeboten und Dumpingpreisen nicht erreicht werden kann, so der EuGH.
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