DAV fordert Konkretisierung beim Rechtsdienstleistungsgesetz
(Berlin) - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG RegE) vorgelegt. Es müsse dabei bleiben, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte diejenigen sind, die zur qualifizierten Rechtsberatung berufen sind und denen die rechtliche Beratung vorbehalten bleibt. Insbesondere bei der Definition des Begriffs der Rechtsdienstleistung und bei der Abgrenzung der erlaubten Nebenleistungen schlägt der DAV eine Konkretisierung und Klarstellung des Gesetzestextes vor.
Allen Reformüberlegungen muss ein wirksamer Schutz der Bürgerinnen und Bürger zugrunde liegen, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Die neuen Regelungen müssen so konkret und eindeutig formuliert sein, dass über deren Auslegung nicht unnötig vor Gerichten gestritten werden muss.
Hinsichtlich der Definition der Rechtsdienstleistung schlägt der DAV eine Ergänzung vor. Eine Rechtsdienstleistung liege immer dann vor, wenn geprüft wird, ob ein Lebenssachverhalt unter den Tatbestand einer rechtlichen Vorschrift fällt. Hierzu Kilger: Wo Recht konkret auf den Einzelfall angewendet wird, findet Rechtsdienstleistung statt! Die bisher vorgeschlagene Formulierung sei hier zu eng. Sie würde dem Verbraucher den Schutz des Rechtsdienstleistungsgesetzes entziehen. Der DAV schlägt die Schaffung eines zusätzlichen Absatzes in dem betreffenden Paragraphen (§ 2 RDG RegE) vor. Die dabei vorgeschlagene Formulierung steht bereits in der Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Um Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte diese Formulierung aus der Begründung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Keine Rechtsdienstleistung wäre dann beispielsweise die rechtliche Bewertung von allgemeinen Lebenssachverhalten in Verbrauchersendungen und die Darstellung der Rechtssituationen in der Presse oder bloße Auskünfte über den Inhalt eines Gesetzes oder allgemeine Ausführungen über rechtliche Regelungen.
Bezüglich der zulässigen Nebenleistung schlägt der DAV eine Konkretisierung vor. Die bisherige Regelung öffne der Willkür die Tür. Durch die Formulierung zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht hat der Anbieter einer Dienstleistung die Möglichkeit, die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung vertraglich festzulegen. Er könnte also durch seine Leistungsbeschreibung selbständig festlegen, dass eine gewisse Rechtsdienstleistung als zulässige Nebenleistung anzusehen wäre.
Rechtsdienstleistung als Nebenleistung einer gewerblichen Hauptleistung wie etwa Kauf, Dienstleistung etc. soll nach dem DAV nur erlaubt sein, wenn die Nebenleistung eindeutig zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Dienstleisters gehört, beispielsweise wenn Reisebüros für die von ihnen vermittelten Reiseverträge für den Kunden die nötigen Pässe, Visa, Ein- und Ausfuhrgenehmigungen einholen. Weiter sollten Nebentätigkeiten dann erlaubt sein, wenn schon für die Haupttätigkeit Rechtskenntnisse erforderlich sind. So ist beispielsweise das Baurecht ein Bestandteil der Architektenausbildung. Deshalb dürfen Architekten auch die nachbarrechtlichen Belange einer Planung prüfen und die Beratung des Bauherrn in diesem Bereich übernehmen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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