DAV legt eigene Vorschläge zum Thema Verständigung im Strafverfahren vor
(Berlin) - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat jetzt zu dem vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Stellung genommen und spricht sich gegen eine gesetzliche Regelung von vertragsähnlichen Absprachen über strafrechtliche Urteile aus. Vielmehr legt er einen eigenen Entwurf zur Verbesserung der offenen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht in der Hauptverhandlung und zur Erhöhung der Transparenz der richterlichen Entscheidung vor. Der in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Falle einer Verständigung tritt der DAV nachdrücklich entgegen.
Die offene Kommunikation aller Verfahrensbeteiligten muss verbessert werden. Dazu müssen die bestehenden Rechte der Verfahrensbeteiligten zur Abgabe von Erklärungen aufgewertet werden, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm vom Strafrechtsausschuss des DAV. Außerdem solle unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen eines formalisierten Rechtsgesprächs durch Gerichtsbeschluss eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vorzunehmen, sobald Konsens über die Frage der Täterschaft und Schuld des Angeklagten bestehe.
Mit einer solchen Zweiteilung soll insbesondere jenem Missstand entgegengewirkt werden, der den derzeit vielfach praktizierten Deal gravierenden rechtsstaatlichen Bedenken aussetzt: Die Verknüpfung der Bereitschaft zum Konsens in der Schuldfrage mit Zusagen in der Strafmaßfrage, so Hamm weiter.
Bei einer solchen Zweiteilung soll nach dem Beschluss (Schuldinterlokut) die Hauptverhandlung sich im Regelfall nur noch mit Fragen des Rechtsfolgeanspruches (Strafhöhe) befassen. Der dazu bestehende Beweisbedarf und die maßgeblichen Strafzumessungsgründe sollen künftig nicht erst in den Plädoyers und im Urteil, sondern bereits während der Beweisaufnahme erörtert werden. Je nach Lage des Streitstandes sollen die Beteiligten und das Gericht sich auch die gegenseitigen Vorstellungen über die gerechte Strafe mitteilen. Dabei kann das Gericht auch verbindlich eine Strafobergrenze festlegen und eine Strafuntergrenze benennen.
Dadurch kommen wir von dem Handel Tausche Geständnis gegen Bewährung ab, so Hamm weiter. Zu den Ursachen einer solchen Praxis habe in der Vergangenheit insbesondere die verbreitete Ungewissheit über die jeweiligen Antrags- und Entscheidungstendenzen bei Gericht, Staatsanwälten und Verteidigern gehört. Die damit verbundene Notwendigkeit zum Anhäufen von Verhandlungs- und Beweisstoff für alle Eventualfälle bewirke in der gegenwärtigen Prozesspraxis vielfach ein Übermaß an Drohpotential und damit eine oft unnötige Verlängerung der Beweisaufnahme.
Nachhaltig tritt der DAV den vorgeschlagenen Beschränkungen der Rechtsmittelmöglichkeiten im Falle einer Verständigung entgegen. Dies sei nicht nur die logische Folge des bewussten Verzichts auf die Formulierungen der Urteilsabsprache selbst, sondern auch Teil des Bekenntnisses zur Unverzichtbarkeit der schützenden Formen des Strafverfahrens, die ihren Wert in dem Maße einbüßten, als die Rechtsmittelkontrolle verloren ging.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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