Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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DAV: Recht muss auch für Bedürftige durchsetzbar bleiben / Anwälte lehnen Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz ab

(Stuttgart) - Anlässlich des 66. Deutschen Juristentages lehnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) wesentliche Teile des geplanten Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes ab. Einzelne Vorhaben der Reform sind vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes für bedürftige Bürger, die dem Rechtsschutz eines vernünftigen, vermögenden Bürgers entsprechen soll, abzulehnen. Teilweise führten die Reformvorhaben zudem nicht zu Einsparungen, sondern zu Mehrbelastungen der Gerichte.

„Die Justiz ist die kostengünstigste der drei Staatsgewalten. Pro Kopf werden in der Bundesrepublik lediglich 55,00 Euro für den Rechtsschutz ausgegeben. Angesichts dieser Summen sind diese Sparüberlegungen äußerst fragwürdig,“ erläutert Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident in Stuttgart. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Plänen alle Länder insgesamt lediglich 95 Millionen Euro einsparen würden. Ob die Einschnitte in die Durchsetzung der Rechte dieses Einsparpotential pro Land rechtfertigen, sei höchst zweifelhaft.

Nach den Plänen soll die Prozesskostenhilfe (PKH) trotz Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung auch dann wegen Mutwilligkeit versagt werden können, wenn die Aussicht auf die Durchsetzbarkeit des erstrebten Titels unverhältnismäßig erscheint. Dies führt letztendlich nicht zu einer Arbeitsersparnis für den Richter, sondern zu einer Mehrbelastung, wenn die Erforschung der Vollstreckungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung zukünftigen Einkommens ernstgenommen wird.

Teilweise soll es zu einer Aufhebung der Gerichtskostenbefreiung in PKH-Bewilligungsverfahren kommen. Für die Bewilligung von PKH mit Festsetzung von Monatsraten von mehr als 30,00 Euro oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge soll der Antragsteller Gerichtskosten von 50,00 Euro zahlen. Dem daraus zu erwartenden Gebührenaufkommen der Staatskasse steht in gleicher Höhe ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Einzug der Beträge gegenüber, so dass die Sinnhaftigkeit in Frage steht. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen soll diese Gebühr nicht in die Kostenerstattung gegenüber dem Gegner einbezogen werden. Hierfür ist kein Grund erkennbar, da die bedürftige Partei nicht mit einer „Strafgebühr“ belastet werden darf, wenn der Ausgang des Verfahrens letztendlich zeigt, dass der Gegner Rechte des Bedürftigen beeinträchtigt hat.

Künftig sollen die Betroffenen auch das durch den Prozess erlangte Geld in erster Linie für die Kosten des Verfahrens einsetzen. Das bedeutet, dass Unterhaltsrückstände, Kapitalabfindungen bei Unterhaltszahlungen oder laufende Renten, Schmerzensgeldansprüche etc. nicht mehr den Betroffenen voll zugute kommen, sondern den Prozess finanzieren sollen. Dies ist für den Betroffenen nicht hinnehmbar, da der erstrittene Betrag für ihn auch dann, wenn er in einer Summe gezahlt wird, sein künftiges Einkommen sicherstellen soll. Damit will sich die Staatskasse besser als die anderen übrigen Gläubiger stellen.

Die Reform sieht auch vor, dass eine Anwaltsbeiordnung auch dann unterbleiben kann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, wenn das Gericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich hält. Damit käme es zu einer Aufhebung des Grundsatzes der Waffengleichheit beider Parteien.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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