Pressemitteilung | Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV)

DAV zur VVG-Reform / Was dem Kunden nützt

(Köln) - Im Mittelpunkt der in den vergangenen Monaten höchstrichterlichen Urteile zur Lebensversicherung stehen Forderungen zur Verbesserung des Verbraucher- und Kundenschutzes sowie der Produkttransparenz. Diese Zielrichtung wird von der Deutschen Aktuarvereinigung uneingeschränkt unterstützt. Verstehen sich doch die Deutschen Aktuare insbesondere seit der Liberalisierung des Versicherungsmarktes in Europa im Jahre 1994 als verantwortlich für die finanzielle Stabilität der Versicherungsunternehmen im Interesse der Kunden und des Verbraucherschutzes. Diese Position wird unterstrichen durch die gesetzlich geregelte Stellung und die Aufgabe des Verantwortlichen Aktuars.

Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf zur VVG-Reform gefundenen Lösungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch-aktuarisch rechenbar. Die DAV bezweifelt allerdings, ob damit die gewünschten Ziele erreicht werden, die letztlich dem Kunden und dem Verbraucherschutz dienen, den Kundenwünschen an die Instrumente der Altersvorsorge entsprechen und damit auch den notwendigen Beitrag zur Lösung der Altersvorsorge-Problematik in Deutschland leisten:

Die Forderung, dass 50 % der Bewertungsreserven ausgeschüttet werden müssen, ist zu pauschal. Hat das Unternehmen geringe Reserven, kann es sich im Interesse der Kunden diese Ausschüttung nicht leisten. Steht es besser da und verfügt in ausreichendem Maße über Sicherheitspuffer, könnte der Kunde sogar in höherem Maße an den Bewertungsreserven beteiligt werden.
Einer der Kernpunkte des VVG-Entwurfs ist die geplante Verstetigung der Überschussbeteiligung. Nach dem Entwurf sollen die ermittelten Überschüsse dem einzelnen Versicherungsnehmer spätestens nach zwei Jahren gut geschrieben werden. Damit stände dem Unternehmen als Sicherheitspuffer nur noch der Gewinn der letzten beiden Jahre zur Verfügung. Die Einhaltung der in der Lebensversicherung gewohnten Garantieverpflichtungen wäre so nicht mehr erfüllbar. Auch die Inanspruchnahme von Außenfinanzierungsmitteln statt der bisherigen Innenfinanzierung durch Bewertungsreserven bzw. widerruflich zugeteilte Gewinnbeteiligung der Kunden wäre – weil zu teuer – keine Lösung. Garantieprodukte in der Lebensversicherung – vom Kunden gewünscht und vom Gesetzgeber bei der Rürup-Rente, der Riester-Rente und in der betrieblichen Altersvorsorge explizit gefordert – würden zu teuer bzw. wären nicht mehr darstellbar.

Aus aktuarieller Sicht könnte eine Lösung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts darin liegen, Gewinne, inklusive der Gewinne aus Bewertungsreserven zum Teil sofort und unwiderruflich gut zu schreiben. Der Rest dürfte nur unter Vorbehalt gut geschrieben werden. Für den Fall der Gefährdung von Garantien oder Solvenz des Unternehmens muss dieser Teil disponibel bleiben.

Der in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Ansatz der Bemessung des Rückkaufswertes am Deckungskapital ist bei der in Deutschland üblichen Kalkulationsmethode ein eindeutiger und realisierbarer Ansatz. Die gleichzeitige Gewährung langfristiger Garantien und jederzeit garantierter Rückkaufswerte ist jedoch nicht möglich. Vielmehr muss der Rückkaufswert bei einem Zinsanstieg dem gesunkenen Vertragswert folgen. Im Übrigen muss allen Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren klar sein, dass jede unter Verbraucherschutz¬gesichtspunkten vorgenommene Besserstellung der früh kündigenden Kunden zwangsläufig zu Lasten der übrigen Kunden geht.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) Pressestelle Hohenstaufenring 47-51, 50674 Köln Telefon: (0221) 9125540, Telefax: (0221) 91255444

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