Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

Den ersten Arbeitsmarkt durch Lohnkostenzuschüsse stärken

(Berlin) - Die hohe Langzeitarbeitslosigkeit in Deutschland erfordert eine Neuorientierung in der Arbeitsmarktpolitik. „Durchschnittlich 1,3 Mio. Langzeitarbeitslose, davon 21.000 Menschen unter 25 Jahre, sind nicht hinnehmbar. Wir müssen uns fragen, ob wir mit den bisherigen Maßnahmen die Langzeitarbeitslosigkeit richtig bekämpfen“, sagte der Präsident des DStGB, Bürgermeister Roland Schäfer, am 2. August 2001 in Berlin. Die Arbeitslosigkeit ist der Hauptgrund für den Bezug von Sozialhilfe und belastet zunehmend die Haushalte der Kommunen. Den Kommunen fehlt das Geld für dringend notwendige Investitionen, um Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen.

Nachdem Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zunehmend einen Drehtüreffekt (Hilfeempfänger werden von einer Maßnahme in die andere geschleust, ohne dass sie in den ersten Arbeitsmarkt zurückfinden) haben, müssen neue Instrumente angewandt werden. Hier kommen insbesondere Lohnkostenzuschüsse für Geringqualifizierte oder die Subventionierung der Sozialabgaben in Betracht.

Die Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt erfordert auch eine engere Zusammenarbeit zwischen Kommunen und der Arbeitsverwaltung. Nur wenn es den beteiligten Ämtern und Behörden gelingt, nach einer gemeinsamen Philosophie zu handeln, können die Eingliederungschancen von Arbeitslosen nachhaltig verbessert werden.

„Aus diesem Grund sind alle Bemühungen zu unterstützen, die eine verbesserte Vermittlung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt fördern", betonte Schäfer.
Dazu zählen nach Auffassung Schäfers sowohl die Modellprojekte, die das Bundesministerium für Arbeit bis 2002 fördert sowie die aktuellen Bemühungen, Kooperationsverträge zwischen Kommunen und Arbeitsämtern z.B. zur Schaffung gemeinsamer Anlaufstellen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit abzuschließen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund empfiehlt den Kommunen, entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu treffen und dabei die Errichtung gemeinsamer Anlaufstellen für arbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe und Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ins Auge zu fassen.

Der DStGB sieht in den Kooperationsverträgen auf örtlicher Ebene folgende Vorteile:
· die Konkurrenz- und Abgrenzungsmechanismen zwischen
Sozialleistungsträgern können überwunden werden,
· sie vernetzen die verschiedenen Dienstleistungen,
· sie ermöglichen eine ganzheitliche Betrachtung des Einzelfalls durch Einbeziehung der Lebensprobleme, die Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfeabhängigkeit begleiten oder häufig auslösen,
· sie verhindern ein unkoordiniertes „Maßnahmehüpfen“.
Voraussetzung ist allerdings, dass in den Kooperationsvereinbarungen z.B. eine Bündelung der Ressourcen, eine gemeinsame Beauftragung von Dritten zum Zwecke der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, eine gemeinsame Einzelfallhilfe, vor allem aber Wege der gemeinsamen Finanzierung gefunden werden.

Sowohl die Modellförderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch anstehende Gespräche zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden sind ermutigende Signale, aus dem vielfach noch aufzufindenden Nebeneinander von Arbeitsämtern und Sozialämtern ein Miteinander werden zu lassen. „Doppelte Bürokratie und komplizierte Vermittlung in den Arbeitsmarkt können wir uns auf Dauer nicht leisten“, stellte Präsident Schäfer fest. Hier sind wir auf dem richtigen Weg.

Schäfer unterstützte die Absicht des Bundesarbeitsministers, die Vermittlung Erwerbsloser durch eine Reform des Arbeitsförderungsgesetzes zu verbessern. Die vorgesehenen sog. Eingliederungsvereinbarungen können nach Auffassung des DStGB die Vermittlungschancen verbessern helfen, da eine individuellere und passgenaue Vermittlung möglich ist. Weiter unterstützt der DStGB eine stärkere Verankerung des Zusammenspiels von Fördern und Fordern. Arbeitslosen, die ohne wichtigen Grund eine Arbeitsaufnahme verweigern oder vereiteln, darf aber nicht nur das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe gesperrt werden, dies muss auch automatisch für die Sozialhilfe gelten.

Gleichzeitig warnte Schäfer davor, unter dem Stichwort „Reform der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe“ eine einseitige Kommunalisierung der Arbeitslosenhilfe zu starten. "Die monitären Unterstützungsleistungen z.B. der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit“, betonte Schäfer. Von daher sollte auch hierauf zunächst das Augenmerk gelenkt werden. Erst danach kann man sich über weitere Schritte verständigen.

Der DStGB ist nach den Worten Schäfers durchaus gesprächsbereit und erkennt den Reformbedarf der Leistungssysteme ausdrücklich an. "Es ist richtig, dass eine Reform der Arbeitslosenhilfe nur zusammen mit einer Reform der Sozialhilfe angegangen werden kann", stellte Schäfer klar. Dabei stehen zunächst Fragen der Rechtsangleichung, wie z.B. die Vereinheitlichung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes, des Zumutbarkeitsbegriffes oder des Rückgriffs auf der Agenda. Diese Schritte können sofort angegangen werden.

Ein erheblicher Diskussionsbedarf bestehe allerdings in der Finanzierungsfrage. Hier geht es nicht nur um die 26 Mrd. DM jährlicher Gesamtausgaben für die Arbeitslosenhilfe, sondern insbesondere um die Frage der Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die allein mit 9 Mrd. DM zu Buche schlagen. Da Sozialhilfeempfänger anders als Arbeitslosenhilfeempfänger zum großen Teil nicht sozialversichert sind, besteht Anlass zur Sorge, mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sollen zukünftig Langzeitarbeitslose aus dem Sozialversicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dies wäre für den DStGB nicht akzeptabel.

Die mit den Finanzierungsfragen verbundenen Probleme zeigen die Notwendigkeit, mit der Debatte über die Reform der Gemeindefinanzen jetzt zu beginnen. Das Zusammenspiel zwischen Arbeitsämtern und Sozialämtern und die damit verbundenen Finanzierungsfragen müssen grundsätzlich geklärt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

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