Deutsche Kinderhilfe begrüßt Gesetzentwurf zur Änderung des Sexualstrafrechts als guten Anfang
(Berlin) - Das Bundeskabinett hat heute - auch als Reaktion auf die Edathy-Affäre - einen Gesetzentwurf gegen Kinderpornografie im Internet verabschiedet. Die Deutsche Kinderhilfe begrüßt die gesetzlichen Neuregelungen im Kampf gegen Kinderpornografie. Sie hat in der Vergangenheit bereits mehrfach an die Politik und insbesondere an den Bundesjustizminister Heiko Maas appelliert, diesbezügliche Nachbesserungen vorzunehmen.
So sieht der Gesetzentwurf zukünftig bereits beim Versuch der Beschaffung von kinderpornografischem Material eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine anzuerkennende Verbesserung von immerhin einem Jahr, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass dies immer noch ein erhebliches Missverhältnis gegenüber der Höchststrafe beim sogenannten einfachen Diebstahl, wie dem Ladendiebstahl mit fünf Jahren beinhaltet. Bei kinderpornografischem Material geht es immerhin darum, dass auf der anderen Seite einer Kamera ein Kind vergewaltigt oder sexuell missbraucht wird und der "Konsument" sich den Film/die Fotos mit Mittäterwillen zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung anschaut.
Die Deutsche Kinderhilfe hatte sich darüber hinaus dafür eingesetzt, auch sogenannte "Posing-Bilder" von Jungen und Mädchen zukünftig unter Strafe zu stellen, was nun erfolgt ist. Denn diese Bilder zeigen, wie Kinder vor laufender Kamera zu sexuellen Zwecken missbraucht werden.
Auch die Verjährungsfristen für Missbrauchsopfer sollen nach dem Gesetzentwurf verlängert werden. Die Verjährungsfrist beginnt demnach nicht erst mit dem 21., sondern erst mit dem 30. Lebensjahr. Die Deutsche Kinderhilfe begrüßt diese Änderung, betrachtet sie jedoch noch immer als unzureichend und fordert daher weiterhin die Abschaffung von Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch.
"Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht - ist ein guter Anfang, aber noch nicht der große Wurf. So wären die Maßnahmen eine gute Gelegenheit gewesen, überalterte und nicht mehr passende Begriffe, wie den sexuellen Missbrauch eines Kindes, der dem Grunde nach im Umkehrschluss auch einen rechtmäßigen Gebrauch eines Kindes beinhaltet, endlich in das abzuändern, was er ist, nämlich sexuelle Gewalt gegen ein Kind.
Auch ist dem Normalbürger nicht vermittelbar, wieso der Tatbestand des sogenannten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 StGB lediglich als sogenanntes Vergehen mit einer geringeren Mindeststrafe bedroht ist als der gleiche Tatbestand gegenüber einer erwachsenen Frau, der als sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist", so Rainer Becker, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe - Die Kindervertreter e. V.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Kinderhilfe e.V.
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