Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bayern e.V.
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Rundfunkbeitrag: Was beim Tod des Beitragszahlers zu beachten ist

(München) - Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene zahlreiche Formalitäten erledigen. Dazu gehört auch das Abmelden vom Rundfunkbeitrag. Verstirbt der Inhaber eines Beitragskontos, müssen Angehörige das bisherige Konto unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde abmelden. Ein Beitragskonto wird immer personenbezogen geführt. Deshalb können Angehörige das bisherige Beitragskonto nicht unter der alten Nummer weiterführen.

Neues Beitragskonto erforderlich

Wohnt jemand weiter in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung, muss diese Person ein neues Beitragskonto anmelden. Außerdem ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat für die Abbuchung des Rundfunkbeitrags erforderlich. Leben mehrere Personen in der Wohnung, fällt weiterhin nur ein Beitrag pro Wohnung an.

Was gilt bei leerstehenden Wohnungen?

Oft steht die Wohnung nach einem Todesfall erst einmal leer, etwa weil sie renoviert werden soll. Bis wieder jemand einzieht und sich melderechtlich in dieser Wohnung registriert, fällt kein Rundfunkbeitrag an. Wer später in diese Wohnung einzieht, muss sich beim Beitragsservice zeitnah als Beitragszahler anmelden. Anschließend erhält er eine neue Beitragsnummer.

Bei Fragen zum Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern kostenfrei Rat und Unterstützung an. Eine Terminvereinbarung ist online unter verbraucherzentrale.bayern oder telefonisch unter (089) 55 27 94-0 möglich.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V., Mozartstr. 9, 80336 München, Telefon: 089 55 27 94-0

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