GdW begrüßt BGH-Urteil zur Begründung einer Mieterhöhung durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen
(Berlin) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (19. Mai 2010) entschieden (Az.: VIII ZR 122/09), dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auch durch ein sogenanntes Typengutachten begründen darf.
"Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH praxisgerecht gegen überzogene Anforderungen an den formellen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen, ohne dass dadurch schutzwürdige Mieterinteressen beeinträchtigt werden", begrüßte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen das Urteil.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, das zur Begutachtung Vergleichswohnungen aus dem Bestand des Vermieters herangezogen hat und sich nicht auf die Wohnung des Mieters bezogen hat, sondern auf andere Wohnungen, die nach Größe und Ausstattung vergleichbar waren. Ein solches Typengutachten versetze den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen.
Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Katharina Burkardt, Pressesprecherin
Mecklenburgische Str. 57, 14197 Berlin
Telefon: (030) 824030, Telefax: (030) 82403199
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