Pressemitteilung | k.A.

Geplantes Fernabsatzgesetz verbessert Verbraucherschutz / Längere Widerrufsfrist gefordert — Ausnahmen beim Widerruf streichen

(Bonn/Berlin) - Das von der Bundesregierung geplante Fernabsatzgesetz wird den rechtlichen Verbraucherschutz in Deutschland deutlich stärken. Diese Auffassung vertritt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein "Gesetz über Fernabsatzverträge", mit dem die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll.



Positiv ist insbesondere das vorgesehene Widerrufsrecht: Nach einem Einkauf per Telefon, TV oder PC können Verbraucher ihre Bestellung grundsätzlich in einer bestimmten Frist wieder rückgängig machen. Geregelt werden auch die Informationspflichten der Anbieter. Demnach muss der Verkäufer vor Vertragsabschluss folgende Punkte klarstellen: Identität des Lieferanten, Preis und Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferkosten und Einzelheiten der Zahlung. Auch über ihr Widerrufsrecht müssen die Kunden unterrichtet werden.



Das Justizministerium will Verbrauchern eine Widerrufsfrist von 7 Werktagen einräumen. Die Verbraucherverbände schlagen demgegenüber 14 Tage vor. Dies entspricht der Frist zum Widerruf langfristiger Versicherungsverträge und vereinfacht die Fristberechnung, wenn z. B. bestimmte Feiertage nicht in allen Bundesländern gelten. Zudem sollte der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht durch eine Vielzahl im Einzelfall unklarer Einschränkungen und Ausnahmen begrenzt werden. Nicht erfasst werden bisher z. B. alle Geschäfte mit Banken und Versicherungen. Ein eindeutiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz sollte weiter auch bestehen, wenn z. B. vor einem telefonischen Vertragsabschluss ein Vertreterbesuch stattgefunden hat. Unnötige Verwirrung schafft auch die Vorschrift, nach der ein Widerruf ausgeschlossen sein soll, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet ist. Wenn eine Ware zur Zusendung geeignet ist, sollte auch eine Rücksendung möglich sein, so die AgV - zumal verderbliche Produkte gesondert geregelt werden.



In einigen Punkten bleibt der deutsche Gesetzentwurf hinter den Vorgaben der EU-Richtlinie zurück. So sieht Brüssel auch für die Ausführung von Aufträgen Fristen vor. Bestellungen müssen demnach spätestens nach 30 Tagen beim Kunden sein, es sein denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Bestimmung ist sinnvoll, denn überlange Lieferfristen sind nach den Erfahrungen der Verbraucherverbände ein häufiges Ärgernis für Online-Kunden.



Auch der Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Zahlungskarten ist im deutschen Gesetzentwurf nur unzureichend geregelt. Hier sollte klargestellt werden, dass die Beweislast zugunsten der Karteninhaber umgekehrt werden muss. Bisher nimmt die Rechtsprechung beim Einsatz von PIN-Verfahren regelmäßig zu Lasten der Kunden eine Beweislastumkehr vor, obwohl bekannt ist, dass die PIN-Verfahren unsicher sind.



Außerdem hält die AgV den deutschen Entwurf beim Schutz vor belästigender Direktwerbung für unzureichend. Unerwünschte Telefonanrufe, Faxe und E-Mails sollten gegenüber Privatpersonen eindeutig verboten werden. Damit würden unnötige Rechtsstreitigkeiten über den Anwendungsbereich bereits bestehender Schutzregelungen vermieden.

Quelle und Kontaktadresse:
AGV

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