Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Kronzeugenregelung: Zweifelhaftes Tauschgeschäft mit Kriminellen

(Berlin) - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt die Überlegungen der Bundesregierung für eine neue Kronzeugenregelung entschieden ab. Kronzeugenregelungen führen - nach einer jetzt vorgelegten DAV-Stellungnahme - nicht zur Aufklärung des Sachverhalts, da Straftäter immer wieder ihre eigene Verantwortung entweder ganz leugnen oder auf andere abzuwälzen versuchen. Daher sind Kronzeugenregelungen unnütz und schädlich. Sie sind auch nicht notwendig, da auch im bestehenden differenzierten System der Strafzumessungsbestimmungen die Hilfe bei Aufklärung von Straftaten honoriert werden kann. Besonders problematisch erscheint die vorgesehene Regelung, dass ein Täter auch dann Milde für eine Tat erwarten kann, wenn er über Straftaten Informationen liefert, an denen er überhaupt nicht beteiligt war.

„Mit der vorgesehenen Kronzeugenregelung erhöhen sich die Risiken für die Richtigkeit und die Gerechtigkeit der Entscheidungen der Justiz, insbesondere steigt die Gefahr von Falschbelastungen und damit von Fehlurteilen erheblich“, so Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV. Je höher der Anreiz oder der Druck zur Selbstentlastung wäre, umso schwerer wiege die Gefahr der Falschbelastung Dritter. Auch ohne Gesetzesänderung könnten „Kronzeugenleistungen“ ausreichende Berücksichtigung finden. So werde beispielsweise auch das Verhalten des Täters nach der Tat berücksichtigt. „Man kommt schließlich auch nicht auf die Idee, Verbrecher für die Aufklärung von Straftaten zu bezahlen. Dies wäre allerdings das Ergebnis eines konsequenten Zu-Ende-Denkens einer Kronzeugenregelung“, so König weiter.

Die vorgeschlagene Regelung geht über die existierenden Regelungen weit hinaus. Künftig sollen Strafmilderungen auch in den Fällen versprochen werden, in denen die Tat, bei deren Aufklärung Hilfe geleistet wird, in keinem Zusammenhang mit derjenigen steht, deren der Kronzeuge selbst beschuldigt ist. „Das bedeutet einen rechtsstaatlich zweifelhaften Gewinn, sofern man an der Schuld als Zumessungskriterium der Strafe festhalten will“, so König hierzu. Aus einer solchen Regelung ergebe sich die Frage: Wieso soll derjenige, der mein Auto geklaut hat, milder bestraft werden, nur weil er der Polizei verraten hat, was er über den Einbruch eines Kumpels in ein Blumengeschäft gehört hat?

Die eigentlichen „Gewinner“ einer solchen vorgeschlagenen Ergänzung dürften Mörderinnen und Mörder sein, die über ihre Mordtaten hinaus in kriminelles Milieu verstrickt sind. Für sie werde die absolute Strafandrohung lebenslanger Freiheitsstrafe geöffnet bis zum Mindeststrafmaß von fünf Jahren. „Warum soll derjenige, der aus Habgier einen Menschen umgebracht hat, mit fünf oder zehn Jahren Freiheitsstrafe wegkommen, nur weil er etwas über einen Sparkassenüberfall zu berichten wusste, den andere begangen haben (sollen)?“ fragt König.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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