Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Liberalisierung der Feuerbestattung angestrebt

(Düsseldorf) - Die Fraktion der FDP im Landtag NRW hat einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung der Feuerbestattung eingebracht (LT-NRW 13/3 00 v. 26.10.2000). Dieser Gesetzentwurf wurde im Wesentlichen wie folgt begründet.

Artikel 4 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen verweist in seinem Absatz 1 auf die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Danach folgt schon aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, dass jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland, jedem Individuum zwingend das Recht zusteht, unabhängig von staatlicher Einflussnahme über die Verwendung der sterblichen Überreste seines Ehegatten, Lebenspartners, Eltern- oder Geschwisterteils zu entscheiden.

Der Paragraph 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.1934 schränkt jedoch die vorher beschriebene Handlungsfreiheit derart ein, dass der Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 GG nicht mehr gegeben ist.

Paragraph 9 Absatz 1 fordert, dass die Aschenreste jeder Leiche in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstätte, oder einem Grabe beizusetzen sind.

Nur in Ausnahmefällen kann durch die Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Ortes, an den die Verwahrung der Aschen-reste stattfinden soll, in besonderen Fällen anders verfahren werden.

Diese Handhabung widerspricht nicht nur der Landesverfassung, sondern auch einem dem freien Bürgerwillen entsprechenden ethischen und unbürokratischem Handeln.

Die zur Zeit gültige Fassung des Gesetzes über die Feuerbestattungen wird den im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Grundrechten nicht gerecht. Durch die Änderung des § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattungen, wird dem originären Recht, quasi "Urrecht" oder Menschenrecht eines jeden Einzelnen, über die Verwendung seiner sterblichen Überreste selbst zu entscheiden, Geltung verschafft"

Der Gesetzentwurf kann beim Bundesverband oder unter www.bestatter. de abgerufen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. Volmerswerther Str. 79 40221 Düsseldorf Telefon: 0211/1600810 Telefax: 0211/1600860

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