Pressemitteilung | k.A.

Mehr Preistransparenz bei Fertigpackungen

(Bonn) - Verbraucher werden es künftig einfacher haben, die Preise bei Fertigpackungen zu vergleichen. Am 1. September treten in Deutschland Änderungen des Preis- und Fertigpackungsrechts in Kraft, mit denen eine europäische Richtlinie von 1998 in nationales Recht umgesetzt wurde. Fertigpackungen sind zur Gewährleistung der Preistransparenz künftig generell mit dem Grundpreis zu kennzeichnen.

Die Verbraucherverbände begrüßen die neuen Bestimmungen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist kostenbewusster Einkauf für die Verbraucher besonders wichtig. Dafür ist der Grundpreis unentbehrlich, denn nur so erfährt man, wie teuer ein Liter, ein Kilogramm oder - bei Kleinpackungen - 100 Gramm des jeweiligen Produktes sind. Endlich wird kein Taschenrechner mehr benötigt, um herauszubekommen, ob z. B. der Jogurt im 150- oder 175-Gramm-Becher preisgünstiger ist.

Nach langen Geburtswehen hatten sich die EU-Mitgliedstaaten im Februar 1998 auf eine Harmonisierungs-Richtlinie über den "Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse" (98/6/EG) geeinigt. Danach sollte der Grundpreis (Preis pro Maßeinheit) bereits ab März 2000 bei weitgehend allen Waren angegeben werden. Die Bundesregierung hatte sich in der Vergangenheit den von der AgV seit langem angemahnten Verbesserungen der Preistransparenz bei Fertigpackungen jedoch lange entgegengestellt. So ist es auch nicht verwunderlich, dass sie es mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie nicht eilig hatte und der zeitlichen Vorgabe der Richtlinie jetzt ein halbes Jahr hinterherhinkt.

Doch leider werden die Verbraucher auch künftig bei mancher Fertigpackung keine Grundpreisangabe finden. Denn bereits die Richtlinie enthält Schwachstellen. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten zum einen, ganze Produktbereiche von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dauerhaft auszunehmen, bei denen eine solche Angabe "nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen". Zum anderen dürfen "kleine Handelsgeschäfte" für einen Übergangszeitraum von der Grundpreis-Angabenpflicht freigestellt werden. Damit wurden großzügige nationale Ausnahmeregelungen möglich und in der neuen Verordnung auch genutzt.

So gibt es auch künftig viele Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe. Die Freistellung gilt z.B. für Getränke, "wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden", für die meisten Kosmetika mit dekorativer Wirkung sowie für alle Waren, die "von kleinen Einzelhandels-Geschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt". Außer den Getränken wurde mit parfümierten Duftwässern ein weiteres Marktsegment einer ganzen Branche ausgenommen, das Kaufhäuser, Drogerien und Fachmärkte breit gefächert anbieten. Hier haben sich wirtschaftliche Interessen zu Lasten von Markt- und Preistransparenz durchgesetzt. Dass den Verbrauchern gerade bei derartigen meist hochpreisigen Produkten Preistransparenz weiterhin versagt bleiben soll, ist nicht nachzuvollziehen.

Kein Händler ist jedoch gehindert, Grundpreise auch bei Produkten anzugeben, bei denen ihn die Verordnung nicht dazu verpflichtet. Die AgV ermuntert daher den Handel, dem positiven Beispiel der DM-Drogeriemärkte zu folgen, die schon seit einigen Jahren ihr gesamtes Sortiment freiwillig mit Grundpreisen auszeichnen.

Den Verbrauchern rät die AgV, zum Preisvergleich künftig unbedingt den Grundpreis heranzuziehen. Denn zum 1. September wird auch die Standardisierung von Packungsgrößen für viele Produkte wegfallen. Verbraucher müssen dann damit rechnen, dass künftig verstärkt neue Packungsgrößen vermarktet werden, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar ist. Die bisher in der Fertigpackungs-Verordnung (Anlage 3) als unverbindliche Standardgrößen für Fertigpackungen definierten Wertereihen, die bisher von der Grundpreisangabe befreit waren, werden wegen des Wegfalls der Befreiung von der Grundpreisangabe aufgehoben. Die EU-Richtlinie lässt eine solche Freistellung nicht mehr zu, so dass der Zusammenhang zwischen Fertigpackungsstandard und Grundpreis-Angabenpflicht jetzt entfällt. Damit der Wegfall von Standardgrößen nicht in großem Stil zu "Mogelpackungen" führt, bei denen unter Beibehaltung der Packungsgröße die Füllmenge reduziert ist, sollten die Eichbehörden verstärkt den Markt überwachen.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV) Heilsbachstr. 20, 53123 Bonn Telefon: 0228/64890 Telefax: 0228/644258

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