Mobilfunkverträge: Buchungsentgelte dürfen nicht unbestimmt sein
(Bonn) - Verlangt ein Mobilfunkunternehmen ein Entgelt, wenn der Kunde eine andere Zahlungsart als das Lastschriftverfahren wählt, muss es den Kunden klar über den Umfang dieses Nachteils aufklären. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Flensburg einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins e.V. gegen die MobilCom Communikationstechnik GmbH statt.
Laut deren Geschäftsbedingungen sollten Kunden eine Bearbeitungsgebühr für "zusätzlich notwendige Buchungsarbeiten" zahlen, wenn sie die Rechnungsbeträge nicht vom ihrem Konto abbuchen lassen, sondern beispielsweise überweisen. Die Höhe der Gebühr werde im "Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB)" erhoben und sei dem jeweiligen Tarif zu entnehmen.
Dies war den Flensburger Richtern viel zu unbestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssten die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen einer Bestimmung klar erkennen lassen. Das sei nicht der Fall. Die Klausel verweise lediglich pauschal auf die Gebühr. Auch sei nicht abzusehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren in Betracht kommen (Urteil des LG Flensburg vom 31.5.000, AZ: 2 O 461/99, nicht rechtskräftig).
Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV)
Heilsbachstr. 20, 53123 Bonn
Telefon: 0228/64890
Telefax: 0228/644258