Recht auf Reparatur kommt: DAV begrüßt nachhaltigeres Kaufrecht
(Berlin) - Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags widmet sich am heutigen Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung dem Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“. Für den Deutschen Anwaltverein (DAV) nimmt Dr. Christian Bereska als Sachverständiger teil. Der DAV begrüßt das Vorhaben, regt in der ausführlichen Stellungnahme Nr. 12/2026 zum Regierungsentwurf jedoch einzelne Verbesserungen an.
„Als DAV haben wir den Gesetzgebungsprozess lange aktiv begleitet und unterstützen das Vorhaben ausdrücklich. Dass die EU-Richtlinie nun im Deutschen Recht verankert wird, ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines nachhaltigen Kaufrechts. Kernstück der Reparatur-Richtlinie ist der gesetzliche Anspruch auf Reparatur von gekaufter Ware gegen den Hersteller, der im Wesentlichen zutreffend in den §§ 479a ff. BGB-E umgesetzt wurde. Besonders die Ergänzung, dass das Recht auf Reparatur erst nach Ablauf der Gewährleistung gilt, ist ein wichtiger Zusatz, der zuvor fehlte.
Dieser und andere frühere Kritikpunkte des DAV wurden gehört und geändert. So soll das Recht auf Reparatur nun viel niedrigschwelliger umgesetzt werden und komplizierte Formulare auf Freiwilligkeit basieren.
Einige Punkte sind jedoch auch im aktuellen Regierungsentwurf noch zu verbessern: Der Begriff der ‚Reparierbarkeit‘ muss einheitlich definiert werden, denn an sich kann jede Ware repariert werden, nur der Aufwand ist sehr unterschiedlich. Außerdem wird die Liste der Artikel, die vom Hersteller repariert werden sollen, nicht verbindlich festgelegt, sondern lediglich auf den Anhang II der EU-Richtlinie verwiesen. Ändert sich der Anhang, würde automatisch auch der Wirkungsbereich des Gesetzes geändert werden. Zudem ist die Übergangsfrist im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess zu kurz.“
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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