Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Rechtzeitige Nachlassregelung hilft Erbschaftsteuer sparen

(Bonn) - Jahr für Jahr werden rd. 200 Millionen EURO vererbt oder verschenkt. Nicht für alle Erben bringt die Erbschaft jedoch nur Freude. Hohe Erbschaftsteuersätze, insbesondere bei weitläufigerem Verwandtschaftsgrad, lassen die Erbschaft häufig gewaltig schrumpfen. „Dabei“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „ließe sich die Steuerbelastung bei rechtzeitiger Planung und Kenntnis der Erbschaftsteuergesetze häufig auf ein Minimum reduzieren oder könne gar ganz vermieden werden.“

Der größte Fehler ist es, den Erbfall abzuwarten. Wer bereits zu Lebzeiten Vermögen im Rahmen der Freibeträge auf seine Kinder und Enkel verteilt, wird vom Staat kräftig belohnt. Alle zehn Jahre kann Vermögen von bis zu 205.000,00 € bei Kindern und 51.200,00 € bei Enkel steuerfrei übertragen werden. Insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freigrenzen können sich hierdurch kräftige Steuerersparnisse ergeben. Ein Beispiel: Ein Ärzteehepaar besitzt – je zur Hälfte – ein Einfamilienhaus im Steuerwert von 200.000,00 €, ein kleines Mietshaus im Steuerwert von 400.000,00 € und Wertpapiere von rd. 400.000,00 €.

Wird dieses Vermögen zunächst an den überlebenden Ehegatten und danach an die einzige Tochter vererbt, hat sich das Vermögen bei Ankunft bei der Tochter um rd. 173.000,00 € Erbschaftsteuer geschmälert. Beginnt das Ehepaar hingegen bereits im Alter von z. B. 55, und dann wiederum mit 65 usw. das Vermögen schrittweise auf die Tochter im Rahmen der Freibeträge zu übertragen, kann die Steuerbelastung auf „Null“ gesenkt werden, wenn der zuletztsterbende Ehegatte nach dem 75. Lebensjahr verstirbt. Steuerersparnis: 173.000,00 €!

Auch eine falsche Testamentserrichtung kann bei Vermögen oberhalb der Freibeträge zu hohen – vermeidbaren – steuerlichen Belastungen führen. Dies gilt insbesondere für das unter Ehegatten so beliebte „Berliner Testament“, in dem sich die Ehegatten im Todesfalle zunächst gegenseitig und danach die Kinder als Erben einsetzen. Dies führt dazu, dass das gleiche Vermögen gleich zweimal versteuert wird und zwar nach dem Tode des Erst- und des Letztversterbenden der Ehegatten.

Steuerlich erheblich besser: Die Kinder werden gleich zu Erben eingesetzt und der überlebende Ehegatte erhält ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Nachlass. Die Kinder werden damit sofort Eigentümer des Nachlasses, ein zweiter Erbfall wird vermieden, aber der überlebende Ehegatte hat das wirtschaftliche Nutzungsrecht am Nachlass. Je nach Alter und Familiensituation sind bei größeren Vermögen oberhalb der Freibeträge hier Steuerersparungen in mehrfach sechsstelliger Größenordnung realisierbar.

Weitere Steuertips, Testamentsmuster enthalten die vom DGE-Präsident Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, die zum Preis von jeweils 8,00 EURO zuzüglich jeweils 1,10 EURO Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27 53173 Bonn Telefon: 0228/935570 Telefax: 0228/9355799

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