Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Regelungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht endgültig sicher

(Dresden) - Am 1. August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft getreten. Da allerdings die Bundesländer Sachsen, Thüringen und Bayern ein Normkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht angestrengt haben, kann das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch durch das Bundesverfassungsgericht "gekippt" werden. Zu dem liegt ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz beim Vermittlungsausschuss des Bundesrates.

Daher sind die Reglungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht endgültig bzw. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) anlässlich ihrer Herbsttagung vom 22. bis 24. November 2001 in Dresden hin. Gerade in der anwaltlichen Beratung müssten diese Unsicherheiten berücksichtigt werden. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz im wesentlichen die Regelungen des Ehe- und Familienrechts sowie das gesetzliche Erbrecht durch direkte Verweisung anwendet, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht organisiert sind, aufgrund ihrer Erfahrung besonders geeignet, insbesondere die vertragliche Gestaltung der Partnerschaft und auch die notwendigen Regelungen für Konfliktfälle zu formulieren.

Mit einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Lebenspartnerschaft wird frühestes im Jahre 2002 zu rechnen sein. "Sollte das Hauptargument der beschwerdeführenden Länder, die eingeführte Lebenspartnerschaft verletze das Gebot der Ausschließlichkeit der grundgesetzlich geschützten Ehe, durchgreifen, müssten, zahlreiche, bereits eingegangene Lebenspartnerschaften rückabgewickelt werden. Unsicherheiten ergeben sich dadurch, dass möglicherweise Erbschaften angetreten, Unterhaltsbeträge gezahlt und Vermögensausgleichszahlungen erfolgt sind," so Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im DAV, anlässlich der Tagung. Dabei sei noch völlig offen, wie das Geicht entscheiden werde. "Gleichgeschlechtliche Partner lassen sich von dieser unsicheren Lage nicht beirren und ihre Lebenspartnerschaft bereits jetzt registrieren. Weiterhin werden auch die Partnerschaft modifizierende Verträge abgeschlossen," so Rakete-Dombek.

Menschen gleichen Geschlechts können mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Folgen der Registrierung bei einer zuständigen Behörde (in der Regel beim Standesamt) sind, dass die Partner den gleichen Namen führen können, einander Unterhalt sowie Fürsorge und Beistand schulden und einen gemeinsamen Vermögensstand wählen können. Sie sind auch gegenseitig erbberechtigt.

Für die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist ein Verfahren vor einem Familiengericht erforderlich, wobei – wie bei Eheleuten auch - der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss.

Sobald das Ergänzungsgesetz in Kraft tritt, werden weitere mindestens 70 Gesetzesänderungen in den Bereichen des Ausländerrechts, des Krankenversicherungsrechts, des Arbeitsförderungsrechts, der Sozialhilfe zu einer weiteren Gleichstellung der Lebenspartner mit Eheleuten eingeführt werden.

Auf der Herbsttagung vom 22. bis 24. November 2001 in Dresden, treffen sich rund 400 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem gesamten Bundesgebiet, die aus dem Familienrecht tätig sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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