Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Schonfrist für Immobilienerben läuft - Seit über einem Jahr prüft Bundesverfassungsgericht die Steuervergünstigungen bei Immobilienvererbung

(Bonn) - Geht es nach dem Willen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München, soll Erben demnächst für viele teurer werden. Bereits im August 2002 hat der BFH das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, angerufen. Dieses soll nun überprüfen, ob die derzeitigen zahlreichen Vergünstigungen bei der Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz in Einklang stehen, da die Erben von Bargeld, Wertpapieren u. ä. ihr Erbe zu 100 Prozent zu versteuern haben.

„Setzt sich der BFH mit seiner Auffassung beim Bundesverfassungsgericht durch, wovon fast alle Experten ausgehen“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „kommen auf Hauserben und auch auf die Erben von Betriebs- und Firmenvermögen erhebliche Steuermehrbelastungen zu“. Nach der derzeitigen Mietwertberechnungsmethode, nach welcher Häuser, Eigentumswohnungen u. ä. zum Zwecke der Erbschaftsteuer mit der 12,5xfachen Jahresnettokaltmiete mit Zu- und Abschlägen je nach Alter und Nutzung, mindestens jedoch mit dem achtzigprozentigen Wert des unbebauten Grundstücks in Ansatz gebracht werden, werden im Bundesdurchschnitt nur rd. 50 Prozent des tatsächlichen Objektwertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Ansatz gebracht. Hierin sieht auch der BFH die Ungleichbehandlung und Verfassungswidrigkeit im Verhältnis zur Vererbung von anderen Vermögensarten wie Bargeld, Wertpapieren u. ä. Während Haus- und Immobilienerben dadurch zur Zeit noch gravierende Steuerersparnisse erzielen können, müssten bei einer Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes auch diese in Zukunft ihr Erbe zum vollen Wert versteuern.

„Hierdurch“, so Kastner, „kämen auf viele Hauserben drastische Steuererhöhungen zu“. Dies gelte insbesondere bei höherwertigen Objekten oder bei Vererbung gleich mehrerer Immobilien, wie er am nachfolgenden Beispiel erläuterte: Vererbe z. B. der Vater seinem einzigen Sohn heute ein Einfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen im Gesamtwert von rd. 800.000 Euro, so zahlt der Junior hierfür z. Zt. bei hälftigem Wertansatz nach Abzug seines Freibetrages von 205.000 Euro noch rd. 21.450 Euro an Erbschaftsteuern, bei vollem Wertansatz nach einem entsprechenden Urteilsspruch aus Karlsruhe jedoch rd. 113.000 Euro, mehr als das Fünffache. Können z. Zt. noch Objekte bis rd. 400.000 Euro steuerfrei an ein Kind vererbt werden, hätte es demnächst dafür eine Erbschaftsteuer von rd. 21.450 Euro zu zahlen.

„Wer seinen Nachkommen derartige Steuermehrbelastungen ersparen wolle“, so Kastner, „dem könne nur angeraten werden, noch vor einem Urteilsspruch aus Karlsruhe eine Übertragung auf die Kinder, ggf. unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt, vorzunehmen.“ Später werde es sicherlich teurer!

Rechts- und Steuertips „rund ums Erbe“ enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 EUR zzgl. je 1,10 EUR Versand, c/o Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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