Seit 1. Juli 2000: Das neue deutsche Preisbindungssystem in Stichworten
(Frankfurt am Main) - In Deutschland wird wie bisher die Preisbindung durch Verträge zwischen Verlagen und Firmen des verbreitenden Buchhandels gemäß § 15 GWB geregelt. Das seit 1966 in Deutschland bestehende Sammelreverssystem bleibt bestehen. Allerdings beschränkt es sich zukünftig auf Preisbindungsverträge zwischen deutschen Verlagen sowie Verlagen aus der Schweiz und anderen Nicht-EU-Ländern mit deutschen Buchhändlern. Innerhalb der EU akzeptiert die Kommission grenzüberschreitende Preisbindungsverträge nicht. Infolge der Renationalisierung des Sammelreverses können Verlage aus anderen EU-Ländern, vornehmlich Österreich, am geänderten Sammelrevers nicht mehr teilnehmen. Für den Buchkäufer ändert sich in Deutschland nichts.
Internetbuchhandel
Im Rahmen des deutschen Preisbindungssystems gibt es keine Ausnahmen für den Internetbuchhandel. Der Internetbuchhandel ist rechtlich genauso zu behandeln wie jede andere Form des Buchhandels. Es ist ein Versandbuchhandel, bei dem die Bestellung elektronisch, die Auslieferung der Bücher dagegen auf konventionellem Wege geschieht.
1999 wurden in Deutschland 165 Millionen DM mit Büchern aus deutscher Verlagsproduktion im Internet umgesetzt. Damit liegt der Marktanteil des Internetbuchhandels unter einem Prozent des Gesamtumsatzes von 18,1 Milliarden DM. Allerdings erwartet der Börsenverein auch im Jahr 2000 und 2001 nochmals eine dreistellige Zuwachsrate. Für 2005 gehen Fachleute von einem Umsatzanteil des Internetbuchhandels in Höhe von bis zu fünf Prozent am Gesamtbuchmarkt aus. 42 Prozent der Internet-Umsätze werden von herkömmlichen Buchhandlungen, 58 Prozent von neugegründeten spezialisierten Internetbuchhandlungen generiert.
Grenzüberschreitende Belieferung von Endverbrauchern
Der grenzüberschreitende Bezug von Büchern aus dem Ausland durch den Endverbraucher unterliegt nicht der Preisbindung.
Ausnahme: Reimport-Klausel
Die Lösung des Konflikts durch eine Renationalisierung der Buchpreisbindung in Deutschland und Österreich drohte zu scheitern, hätte es nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur französischen Buchpreisbindung gegeben. Diese Rechtsprechung schützt nationale Buchpreisbindungen vor dem preisbindungsfreien Reimport von Verlagserzeugnissen, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass diese Verlagserzeugnisse allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um die Preisbindung im Inland zu umgehen. Im deutschen Gesetz wurde diese Reimport-Klausel übernommen.
Situation in der Schweiz
Die Sammelreversregelungen zwischen deutschen Verlagen und Schweizer Buchhändlern sowie Schweizer Verlagen und deutschen Buchhändlern fallen nicht in die Zuständigkeit der Eu-Kommission. Daher können die schweizerischen Verlage weiterhin am deutschen Sammelrevers teilhaben. Auch der Schweizer Sammelrevers kann nach wie vor zur Verpflichtung Schweizer Buchhändler gegenüber Schweizer und deutschen Verlagen verwandt werden. Buchlieferungen an Endverbraucher unterliegen dann der Preisbindung, wenn sie nachweislich zur Umgehung des nationalen deutschen Preisbindungssystems organisiert worden sind. In Zweifelsfällen müssen Gerichte entscheiden. Die Schweizer Wettbewerbskommission hat zwar im letzten Jahr eine Untersagungsverfügung gegen den Schweizer Sammelrevers erlassen. Die dagegen vom Schweizerischen Buchhändler- und Verlegerverband und vom Börsenverein bei der schweizerischen Rekurskommission eingelegte Beschwerde hat jedoch aufschiebende Wirkung. Über sie wird voraussichtlich im Winter entschieden. Danach kann das Bundesgericht angerufen, des weiteren ein Gesuch um Freistellung an den Schweizer Bundesrat gerichtet werden. Der Schweizer Sammelrevers gilt also während der Dauer des Rekursverfahrens vorläufig und nach dessen von uns erwarteten für Buchhandel und Verlage erfolgreichen Abschluss endgültig fort.
Situation in Österreich
Zum 1.Juli 2000 traten die bisherigen Preisbindungsverträge deutscher Verlage mit österreichischen Buchhändlern außer Kraft. Die Preisbindung für Bücher und Musikalien in Österreich wird seit diesem Zeitpunkt durch ein österreichisches Gesetz geregelt, das inhaltlich in wesentlichen Zügen dem französischen Preisbindungsgesetz, der Loi Lang, entspricht.
Hiernach sind alle österreichischen Verleger verpflichtet, Letztverkaufspreise ihrer Verlagserzeugnisse für Österreich festzusetzen und bekannt zu machen. Die österreichischen Importeure von Verlagserzeugnissen dürfen "den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verlag mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht unterschreiten" (§3 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern). Zu diesem Letztverkaufspreis ist die österreichische Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Die österreichischen Ladenpreise für deutsche Bücher und Musikalien sind also vom Importeur auf der Basis der für Deutschland festgesetzten oder empfohlenen Preise zu berechnen. Der Importeur hat die von ihm festgesetzten Preise "im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen".
Quelle und Kontaktadresse:
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt
Telefon: 069/13060
Telefax: 069/13062 01