Selektiver Vertrieb von EuGH nicht in Frage gestellt
(Frankfurt) - Der Europäische Gerichtshof erster Instanz hat heute sein Urteil in der Rechtssache Volkswagen AG gegen EU-Kommission verkündet. Obwohl das Urteil nicht die Bußgeldentscheidung der Kommission vom 28.01.1998 insgesamt aufhob, ist festzustellen, dass das Gericht die Geldbuße verringert und einzelnen Argumenten der Klägerin stattgegeben hat. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Europäischen Gerichtshof möglich.
Der Europäische Gerichtshof erster Instanz hat die Rechtmäßigkeit des selektiven Vertriebs von Neufahrzeugen nach der Kraftfahrzeug-GVO 1475/95 bestätigt. Es wird festgestellt, dass das Verbot der Reexporte durch nicht autorisierte Wiederverkäufer und die zu diesem Zweck getroffenen Anordnungen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln vereinbar sind. Dass im Binnenmarkt der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, selbst ungehindert über die Grenzen Neufahrzeuge zu erwerben, wird von der Automobilindustrie als wesentlicher Grundsatz des EU-Binnenmarktes unterstützt.
Der selektive Vertrieb von Kraftfahrzeugen über ausgewählte Vertragshändler ist und bleibt ein unverzichtbares Kernelement für Industrie und Handel, das dem Verbraucher den größten Nutzen bietet. Spezialisierte Markenhändler und Werkstätten gewährleisten ein hohes Beratungs- und Serviceniveau flächendeckend in der EU. Der selektive Vertrieb führt so zu einem effektiven und intensiven Wettbewerb zwischen den Automobilmarken und den ihnen angeschlossenen Händlern.
Der vom Gericht zu entscheidende Sachverhalt ereignete sich vor Einführung der Europäischen Währungsunion, als die Wechselkurse zum Teil noch größeren Schwankungen unterlagen. Die Währungsunion hat unter den Ländern des Euro-Raumes diesen Mangel beseitigt. Nach wie vor verzerrt jedoch die fehlende Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts und sonstiger Kaufsteuern die Vergleichbarkeit der nationalen Märkte. Hier ist die europäische Politik auch weiterhin gefordert, binnenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erster Instanz stützt das Vertrauen der Automobilindustrie, auch über das Jahr 2002 hinaus den selektiven Vertrieb von Neufahrzeugen fortsetzen zu können. Die Tatsache, dass der grenzüberschreitende Wettbewerb im Binnenmarkt weiterhin eine große Zahl von Reimporten von Kraftfahrzeugen aufweist, bestätigt das Funktionieren des Kraftfahrzeugbinnenmarktes. Wenn weitere EU-Mitgliedstaaten zum Eurobeitritt bewogen werden können und die Steuerharmonisierung in der EU deutliche Fortschritte erzielt, sind auch für EU-Neufahrzeuge echte Binnenmarktbedingungen möglich.
Quelle und Kontaktadresse:
VDA
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