Spar- und Girokonten: Pfändungsgebühren sind unzulässig
(Bonn) - Banken dürfen für die Bearbeitung von Pfändungen keine Gebühren verlangen. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofs, das auf eine Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Postbank zurückgeht, berichtet jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn.
Bis zu 75 Mark wollte die Postbank für die Bearbeitung einer Pfändung von Spar- und Giroguthaben kassieren. Diese Klausel im Preisverzeichnis verbot der Bundesgerichtshof (BGH). Banken seien gesetzlich verpflichtet, bei Pfändungen mitzuwirken. Die Bank erbringe damit keine Dienstleistung für den Kunden, sondern handele vorrangig im eigenen Interesse und im Interesse der Gläubiger. Deshalb dürfe sie von den Kunden kein Entgelt verlangen. (BGH-Urteil v. 19.10.99, AZ: XI ZR 8/99).
Darüber hinaus monierte der BGH, dass der Kunde nach der Postbank-Klausel selbst für unwirksame oder unberechtigte Pfändungen zahlen müsse. Außerdem sei die Klausel schon wegen der unbestimmten Höhe der Gebühr unwirksam. Bereits im Mai hatte der BGH Pfändungsgebühren der Stadtsparkasse Düsseldorf für unzulässig erklärt.
Die Verbraucherverbände raten betroffenen Kunden, in der Vergangenheit berechnete Pfändungsgebühren von ihrer Bank zurückzuverlangen.
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AgV