Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB)

Vorwürfe der EU-Kommission zum deutschen Entsendegesetz von Unkenntnis und Realitätsferne geprägt

(Berlin) - Die EU-Kommission hat in einer Stellungnahme an die Bundesregierung zahlreiche Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gerügt. Zu diesen Vorwürfen erklärte der Präsident des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Arndt Frauenrath, in Berlin:

„Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zeugt von einer erheblichen Unkenntnis über die europäische Entsende-Richtlinie und einem erschreckenden Maß an Realitätsferne über die Bedingungen auf dem deutschen Baumarkt.
Die europäische Entsende-Richtlinie ist durch die nationalen Regelungen europakonform und ausgesprochen ausländerfreundlich umgesetzt worden. Im Vergleich zu den abgeschotteten Baumärkten der europäischen Nachbarländer ist der deutsche Baumarkt offen und liberal gestaltet.

Wir fordern die EU-Kommission auf, sich für einen ebenso freien Zugang unserer Unternehmen zu den Märkten der anderen europäischen Länder einzusetzen, bei denen der Baumarkt mit gesetzlichen Lohntabellen, Präqualifikationsanforderungen und der Strafverfolgung bei Nichteinhaltung der dortigen Tarifregelungen abgeschottet ist, wie ihn ausländische Betriebe zum deutschen Baumarkt haben.“

Für Betriebe – gleich ob inländische oder ausländische -, die in der Bundesrepublik überwiegend Bauleistungen erbringen, gelten unabhängig von ihrem Betriebssitz die gleichen Mindestlohn- und Urlaubskassenregelungen. Eine Doppelbelastung ausländischer Betriebe, wie von der Kommission behauptet, ist ausgeschlossen. Ausländische Betriebe haben keine Beiträge zu dem deutschen Urlaubskassenverfahren abzuführen, wenn sie dies in vergleichbarer Weise in ihrem Heimatland tun. Viele europäische Staaten, wie z.B. Frankreich, Dänemark, Österreich, die Niederlande und Belgien, haben vergleichbare Urlaubskassen und Betriebe aus diesen Ländern sind nicht verpflichtet, am deutschen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen. Entsprechende bilaterale Abkommen sehen eine Freistellung vor.

Nur Betriebe aus den EU-Ländern, in denen keine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist und die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer deutlich unter dem deutschen Niveau liegen, sind zur Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus der europäischen Entsende-Richtlinie, welche eine Anwendung der Tarife des Arbeitsortes vorsieht, wenn diese günstiger sind als im Heimatland. Auch Artikel 50 EG-Vertrag sieht vor, dass eine Tätigkeit in einem anderen EU-Land unter den Voraussetzungen stattzufinden hat, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorsieht.

Frauenrath erklärte abschließend: „Wir sind verärgert über die fortwährenden Versuche der EU-Kommission, einseitig in den deutschen Baumarkt einzugreifen. Wir fordern die Bundesregierung daher auf, sich mit aller Entschiedenheit gegen die unberechtigten Forderungen der Europäischen Kommission zur Wehr zu setzen. Wie viele Bauunternehmen müssen noch pleite gehen, wie viele Arbeits- und Ausbildungsplätze müssen in der deutschen Bauwirtschaft noch abgebaut werden, bevor die Bundesregierung an dieser Stelle wirksam tätig wird?“

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) Kronenstr. 55-58 10117 Berlin Telefon: 030/203140 Telefax: 030/20314419

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