Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

Wechselmodell: djb zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

(Berlin) - Nachdem sich der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 11. Januar 2017 zum sogenannten paritätischen Wechselmodell geäußert hat, ist nun eine weitere Entscheidung bekannt geworden: Danach ist die Anordnung einer hälftigen Betreuung auch gegen den Willen des anderen Elternteils möglich, allerdings nicht einschränkungslos, wie man vielleicht - bei oberflächlicher Betrachtung - meinen könnte.

In der Vergangenheit haben vor allem Väter die Einrichtung des Wechselmodells gefordert, wobei sich gelegentlich der Eindruck aufgedrängt hat, dies geschehe vor allem mit Blick auf - vermeintliche - Entlastungen beim Unterhalt.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) betont daher, dass der BGH das Kindeswohl als den entscheidenden Maßstab ansieht. Vor allem dann, wenn die Aufgabenteilung in der Ehe die Kinderbetreuung der Mutter zugewiesen hat, bestehen ernste Zweifel daran, dass die paritätische Betreuung nach Trennung der Eltern das "Beste" für das Kind ist. Nicht im wohlverstandenen Sinne sei die Anordnung des Wechselmodells auch bei erheblich konfliktbelasteten Eltern, wie der Senat ausführt. Der BGH bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für ein Wechselmodell eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern Voraussetzung ist. Sie ist nicht erst durch das Wechselmodell herbeizuführen.

"Eine Vielzahl von Problemen bleibt offen. Diese dürfen vor allem bei einem Einkommensgefälle zwischen Müttern und Vätern nicht einseitig zu Lasten des geringer verdienenden Elternteils, in der Regel noch immer die Frau, gelöst werden", so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der djb-Kommission Zivil-,
Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Anke Gimbal, Geschäftsführerin Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Fax: (030) 443270-22

(cl)

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