Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Zugriff auf Daten rechtswidrig - Behörden müssen das Gesetz respektieren

(Berlin) - Statement von Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Einer Umfrage des ZDF zufolge haben Staatsanwaltschaft und Polizei bundesweit in über 100 Ermittlungsverfahren auf Daten aus Corona-Listen und der Luca-App zugegriffen. Der Deutsche Anwaltverein hat seit Beginn der Kontaktnachverfolgungspflicht auf die Gefahr der Zweckentfremdung hingewiesen und für die Einhaltung des Datenschutzes durch alle Beteiligten appelliert:

"Die aktuelle Situation zeigt, dass es richtig war, Ende 2020 ein absolutes Verwendungsverbot im Infektionsschutzgesetz zu verankern. Es bestätigt sich leider immer wieder, dass die Begehrlichkeiten der Ermittler mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit allein nicht eingegrenzt werden können - sobald Daten irgendwo gespeichert sind, wollen Ermittler diese auch nutzen.

Der DAV hat schon bei der Einführung der Corona-Warn-App darauf hingewiesen, dass für die (digitale) Nachverfolgung ein Verwertungsverbot festgeschrieben werden muss. Die Kontaktnachverfolgung ist eine der Pandemie geschuldete Sonderregelung, die das Potential zur Gesamtüberwachung in sich trägt und einen starken Eingriff in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger darstellt. Der Gesetzgeber hat das ebenfalls so gesehen und im Infektionsschutzgesetz klargestellt, dass diese Daten besonders geschützt werden müssen. Verankert wurde ein sehr strenges Verwendungsverbot. Maßnahmen der Ermittler, die gegen diese Regelung verstoßen, sind rechtswidrig. Wir gehen davon aus, dass entsprechende Anträge der Betroffenen zur Löschung der Daten führen müssen.

Die Warnung vor der Zweckentfremdung von Daten muss aber auch einhergehen mit einem Appell an die Verantwortlichen der Kontaktdatenerhebung: Es ist genauso wichtig, dass die Einrichtungen selbst sorgsam mit den Daten der Menschen umgehen. Das Infektionsschutzgesetz verlangt von Einrichtungen, Unternehmen und Veranstaltern, die Daten vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Auch die Gesundheitsämter müssen die ihnen übermittelten Daten 'unverzüglich irreversibel' löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. Beides muss eingehalten werden."

Siehe auch:
DAV-Stellungnahme Nr. 25/2020 zur grundrechtsschonenden Ausgestaltung einer Corona-Tracking-App

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Pressestelle Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Fax: (030) 726152190

(mn)

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