Verbände und Kammern sind von den Normen genau so betroffen wie ihre Mitglieder. Kammern unterliegen überdies auch den Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen und müssen unter Umständen auch diese Vorschriften beachten und umsetzen.
Daraus ergeben sich für Verbände und Kammern zwei Perspektiven:
- Was muss der Verband/die Kammer zur Umsetzung der Datenschutzvorschriften selbst tun?
- Wie kann der Verband/die Kammer seine Mitglieder bei der Umsetzung der Datenschutzvorschriften unterstützen und lässt sich daraus eventuell eine Dienstleistung für die Mitglieder generieren?
Aus Sicht der verantwortlichen Stelle, also insbesondere der Geschäftsführung und des Präsidiums des Verbandes/der Kammer ist es wichtig, sich aus der Haftung zu nehmen.
Hier sind neben dem Datenschutzrecht auch angrenzende Rechtsgebiete zu beachten, z.B. das Computerrecht, die Regelungen aus dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und das Arbeitsrecht. Ebenso spielt das sogenannte soft law wie Basel II (§ 743) oder gegebenenfalls auch der Sarbanes-Oxley-Act (SOX 404) eine Rolle.
Viele offene Fragen ergeben sich für die Mitglieder auch aus dem Zusammenspiel eines etwaigen Berufs- mit dem Datenschutzrecht.