Eigentlich sollte sie – auch für Verbände – bereits für das laufende Jahr 2011 gelten: die elektronische Bilanz, kurz: E-Bilanz genannt. Sie gilt nur für das Steuerrecht und bedeutet, dass das Finanzamt nur noch solche Bilanzen gelten lässt, die ihm in einem ganz bestimmten Datenformat (XBRL) elektronisch übersandt werden. Bilanzen in Papierform oder in einem anderen Datenformat gelten als nicht beim Finanzamt eingereicht und berechtigen die Behörde folglich zu Schätzungen oder Zwangsmaßnahmen.
Doch damit nicht genug: Die Finanzverwaltung fordert im Rahmen der E-Bilanz die Einhaltung eines speziellen, von ihr entworfenen Kontenplans, der sog. Taxonomie. Dazu wird es in vielen Fällen notwendig werden, die bestehenden Kontenrahmen auf diese Taxonomie umzustellen.
Betroffen von dieser Regelung sind zunächst einmal alle gemeinnützigen GmbHs sowie die Service-GmbHs von Berufsverbänden und gemeinnützigen Verbänden. Unmittelbar betroffen sind aber auch alle Verbände, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und ihre Gewinne durch Bilanzierung ermitteln. Betroffen sind ferner alle öffentlich-rechtlichen Berufsverbände, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Allerdings zeigt sich in der Praxis erneut, dass die Finanzverwaltung mit den von ihr selbst gesetzten IT-Standards nicht so recht klarkommt. Dies ist auch der Grund, weshalb das Bundesfinanzministerium unlängst in einem Billigkeitserlass dem geplagten Steuerzahler entgegenkommt: Es wird nicht beanstandet, wenn GmbHs erst ab dem Jahr 2013 mit der E-Bilanz Ernst machen.
Für Verbände wurde die Schonfrist sogar noch weiter bis 2015 verlängert. Aber das ändert nichts daran, dass die E-Bilanz kommt – es wurde nur Zeit gewonnen. Diese Zeit sollte zur Vorbereitung genutzt werden. Der Verbändereport wird dieses Thema in seiner nächsten Ausgabe (1/2012) ausführlich darstellen.