Seit Jahren proklamiert die Politik die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Diese Initiative hat jetzt wieder Fahrt aufgenommen!
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ist es so, dass ehrenamtlich tätige Vorstände von Vereinen im Falle einer eigenen Pflichtverletzung für Vorsatz und Fahrlässigkeit haften. Damit werden ehrenamtlich tätige Vorstände genauso behandelt wie hauptamtlich tätige Organe. Auch die Sorgfaltsanforderungen an ehrenamtliche Vorstände sind grundsätzlich nicht anders als diejenigen, die hauptamtlichen Vorständen zufallen. Vereinsvorstände sind im Grunde für alles verantwortlich, was den Verband betrifft. Damit konnten ehrenamtliche Vorstände nur resigniert feststellen: „Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.“
Anfang Juli 2008 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diese Problematik aufgreift (Drucksache 399/08). Vorgelegt wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“.
Ziel ist es, das externe Haftungsrisiko der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins zu begrenzen. Durch den Gesetzentwurf soll im Kern das Bürgerliche Gesetzbuch um einen neuen § 31 a ergänzt werden, der wie folgt lautet:
„§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“
Flankiert werden sollen das Gesetz und damit die Haftungsbeschränkung auch durch Änderungen des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Verpflichtung zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sowie der Abgabenordnung.
Im Sozialgesetzbuch soll eine neue Regelung eingeführt werden: § 28 e Absatz 1 SGB IV
„Die Pflicht zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages obliegt bei natürlichen und juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern, bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren Geschäftsführern. Für ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich ist.“
In der Abgabenordnung soll das steuerrechtliche Haftungssystem durch Ergänzung der § 34 und § 69 der Abgabenordnung geändert werden: Dem § 34 Abs. 1 Abgabenordnung soll folgender Satz angefügt werden:
„Für ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.“
§ 69 Abgabenordnung wird wie folgt um einen neuen Absatz 2 ergänzt:
„(2) Vorstandsmitglieder eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Vereins, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 keine Steuerpflichten zu erfüllen haben, haften, soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.“
Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Bundesrat in der Sitzung vom 04.07.2008 ist der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet worden.
Die Bundesregierung hat sich in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf insgesamt skeptisch geäußert (Bundesregierung Drucksache 399/09). Zwar begrüßt die Bundesregierung die Gesetzesinitiative zur Begrenzung des Haftungsrisikos unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder von Vereinen und die damit verbundene weitere Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, was die Bundesregierung durchaus in dem Kontext der vor Jahresfrist beschlossenen weitgehend steuerrechtlich geprägten Vorschriften zur Stärkung dieses bürgerschaftlichen Engagements sieht.
Angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins
Allerdings äußert sich die Bundesregierung skeptisch über die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Verankerung der Haftungsbeschränkung, weil diese einseitig zulasten der Vereine und der Vereinsmitglieder geht, da im Ergebnis ehrenamtliche Vorstände Pflichtverletzungen mit entsprechenden Schäden begehen können, die dann wirtschaftlich beim Verband bzw. dessen Mitgliedern hängen bleiben. Im Ergebnis spricht sich die Bundesregierung also gegen eine bloße Verlagerung von Haftungsrisiken vom Vorstandsmitglied auf die Vereine bzw. Vereinsmitglieder aus. Vorgeschlagen wird, das Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder durch eine angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins abzudecken.
Seit einigen Jahren werden zu relativ kostengünstigen Prämien spezielle Versicherungen für Vereine angeboten, die fahrlässige begangene Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder abdecken. Diese D-&-O-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurances) sowie die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nehmen die Vorstände wirtschaftlich aus der Schusslinie mit dem Ergebnis, dass diese jedenfalls für die finanziellen Folgen eigener Pflichtverletzungen nicht eintreten müssen. Die Versicherungen sorgen jedoch aus Sicht des Verbandes dafür, dass ein gewisser Bilanzschutz dadurch entsteht, dass der Verband nicht am Ende im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Schaden „sitzen bleibt“.
Die DGVM hat zusammen mit dem Spezialmakler PP BUSINESS PROTECTION GmbH aus Hamburg für Verbände ein entsprechendes Versicherungskonzept aufgelegt. Nach der jetzt vorliegenden Stellungnahme der Bundesregierung stehen solche Versicherungen mehr denn je im Fokus des Schutzes von Verbänden und ehrenamtlich tätiger Organe.