Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Brandenburger Datenschutzbeauftragter rügt / Vorgehen der AOK bei Beratungsbesuchen

(Berlin) - In Brandenburg kam es in letzter Zeit gehäuft zu Besuchen bei Versicherten durch Pflegefachkräfte der AOK Brandenburg, die sich – unter dem Hinweis auf Pflegeberatungen – Zutritt zu pflegebedürftigen Versicherten verschafften und ohne Rechtsgrundlage über die Ablehnung ärztlich verordneter häuslicher Krankenpflege entschieden. Hierbei wurde auch in die geschützten Daten der Versicherten eingesehen. Diese Praxis hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburgs jüngst in seiner Stellungnahme gerügt.

„Der Landesdatenschutzbeauftragte hat eindeutig klar gestellt“, so Ellen Fährmann, Vorsitzende der Brandenburger Landesgruppe des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa): „Weder die Begutachtung von Versicherten, noch die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation – auch im Falle einer Einwilligung des Versicherten – zum Zweck der Weitergabe der Daten an andere Stellen durch Pflegeberater der Kassen ist zulässig. Deshalb begrüßen wir die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten.“

Aufgrund von Beschwerden von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen hatte der bpa die Aufsichtsbehörde sowie den Datenschutzbeauftragten in Brandenburg zuvor mehrfach auf die unzulässige Praxis der Kassen bei Besuchen der Pflegeberater aufmerksam gemacht.

Im Hinblick auf diese Besuche der Pflegeberater schließt sich der brandenburgische Datenschutzbeauftragte der Auffassung seiner Kollegen in den anderen Bundesländern an: Im Rahmen der Beratung durch die Pflegeberater der AOK ist die Einsichtnahme in die Dokumentation nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligungserklärung des Versicherten vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einsichtnahme im Einzelfall für die Beratung erforderlich ist. Daten, die der Pflegeberater durch Einsichtnahme in die Pflegedokumentation zur Kenntnis erhält, dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Im Übrigen besteht für die Versicherten bei den Besuchen keine Pflicht zur Abgabe einer Einwilligungserklärung. Sowohl die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation als auch die medizinische und pflegerische Begutachtung der Versicherten obliegt nach dem Gesetz dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

„Der Landesdatenschutzbeauftragte hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung gegenüber der AOK vorgetragen und diese zur künftigen Beachtung aufgefordert“, so Ellen Fährmann abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Beate Wimmer, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

(sk)

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