Pressemitteilung | Hessischer Apothekerverband e.V.

Freie Apothekenwahl im Zuge der Ausschreibung von Zytostatika-Zubereitungen

(Offenbach) - Der Hessische Apothekerverband e.V. begrüßt die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt, wonach die freie Apothekenwahl im Zuge der Ausschreibung von Zytostatika-Zubereitungen nicht ausgehebelt werden darf. Das Sozialgericht Darmstadt hat einer Apotheke Recht gegeben und deutlich festgestellt, dass nach dem Sozialgesetzbuch V der Wille des Patienten ausschlaggebend sei. Für die Versorgung mit Zytostatika ergebe sich nichts anderes, so das Gericht.

"Mit dieser Entscheidung hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verteidigt und die AOK Hessen klar in ihre Schranken verwiesen", so Dr. Peter Homann, Vorsitzender des HAV.
Dem Prozess vor dem Sozialgericht Darmstadt waren zahlreiche Einspruchsverfahren des HAV für seine Mitglieder vorausgegangen, nach dem die AOK Hessen die Apotheken auf Null retaxiert hatte. Den Einspruchsverfahren hatte die AOK Hessen nicht stattgegeben, so dass der HAV dieses Verfahren eines Mitglieds unterstützt, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Der HAV hatte das Hessische Sozialministerium als Aufsichtsbehörde eingeschaltet und um aufsichtsrechtliche Prüfung gebeten.
Aktuell sind noch Verfahren beim Sozialgericht Darmstadt, Kassel und Marburg anhängig. Weitere Verfahren gegen die AOK Hessen sind in Vorbereitung.

Zwei Apotheken hatten zwischenzeitlich ihre Ausschreibungslose an die AOK zurückgegeben. Beim HAV liegen derzeit noch Einspruchsverfahren für das 1. Quartal 2014 in Höhe von mehr als 3 Mio. Euro zur Bearbeitung durch die Geschäftsstelle vor.

Quelle und Kontaktadresse:
Hessischer Apothekerverband e.V. Pressestelle Strahlenbergerstr. 112, 63067 Offenbach Telefon: (069) 792005-0, Fax: (069) 792005-20

(sy)

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