Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Käuferrechte im Praxistest / Gemeinsame Aktion der Verbraucherzentralen zeigt: Händler wehren zu viele Reklamationen unberechtigt ab

(Leipzig) - „Kunden haben es schwer, Mängel an einer Ware auch nach dem ersten Halbjahr noch erfolgreich zu reklamieren“, schätzt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen ein. Zu diesem Schluss kamen auch Verbraucherschützer der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die in den letzten Monaten gemeinsam an 150 Stichproben das Verhalten von Händlern unter die Lupe nahmen.

Trotz der im Gesetz festgeschriebenen zweijährigen Haftung für Sachmängel, lehnten Händler besonders bei technischen Konsumgütern die berechtigten Ansprüche ihrer Kunden häufig ab. Allein an ca. 30 Fällen im Freistaat Sachsen wurde deutlich, dass man die Verantwortung lieber auf den Hersteller abwimmeln oder von einem zweijährigen Einstehen für Mängel an einer Ware nichts wissen wollte. In einigen Fällen hielten Händler diese gesetzliche Regelung sogar für ein Gerücht und erteilten ihren Kunden eine unfreundliche Abfuhr. Häufig sollte die Bearbeitung einer Reklamation davon abhängig gemacht werden, dass man vorher eine Vereinbarung zur Kostenübernahme für Reparatur, Überprüfung, Anfahrt oder Entsorgung unterzeichnet.

„Entgegen der Auffassung vieler Händler muss der Kunde keineswegs immer ein teures technisches Gutachten vorlegen, um zu beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war“, sagt die sächsische Verbraucherschützerin. „Das kann der Gesetzgeber auch nicht gewollt haben, da sonst die neuen Kundenrechte von zwei Jahren wohl oft ins Leere laufen würden.“ Richtig ist zwar, dass nur in den ersten sechs Monaten zugunsten des Käufers die gesetzliche Vermutung gilt, dass ein aufgetretener Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden war. „Das heißt aber noch lange nicht“, so Bettina Dittrich, „dass Kunden ab dem 7. Monat nach Kauf der Ware generell mit der Begründung abgewiesen werden können, sie hätten den entsprechenden Nachweis nicht erbracht.“ In vielen Fällen wird schon der erste Anschein dafür ausreichen, dass die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war, selbst wenn dieser Mangel erst später aufgetreten ist. Für diesen ersten Anschein sprechen eine bestimmungsgemäße Nutzung ebenso wie die heute zu erwartende mehr als zweijährige Lebensdauer gerade bei technischen Konsumgütern. Nicht anders ist es, wenn das Gerät erst 6 Monate nach dem Kauf erstmalig in Gebrauch genommen wird.

Die Verbraucherzentralen rufen den Handel auf, Käuferrechte nicht durch überspannte Beweisforderungen auszuhebeln. Sie werden Käufer bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche auch weiter unterstützen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826

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