Pressemitteilung | PRO-S-PACK - Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e.V.

Getränkebecher fallen nicht unter das Zwangspfand

(Oberursel) - Entgegen anders lautenden Presseberichten und Gerüchten am Markt fallen Getränkebecher nicht unter das Zwangspfand auf Einweg-Getränkeverpackungen.

Bei Getränkebechern - mit oder ohne Deckel - handelt es sich laut
Verpackungsverordnung (VerpackV) um Serviceverpackungen (§ 3 Abs.1 Nr.2 Satz 2 VerpackV). Getränkebecher unterliegen somit nicht der Pfandpflicht nach §§ 8, 9 VerpackV.

Nach Einschätzung von Fachjuristen ist die Rechtslage eindeutig: Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, die Pfandpflicht auf Getränkebecher anzuwenden. Seit der Einführung der Verpackungsverordnung im Jahr 1991 hat das Bundesumweltministerium zu keinem Zeitpunkt die Getränkebecher in der jährlichen statistischen Erhebung der Mehrwegquote durch die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) berücksichtigt. Getränkebecher haben daher auch nicht zur Unterschreitung der Mehrwegquote beigetragen.

Vertreiber von Getränken in Bechern sollten sich durch gegenteilige Meldungen nicht verunsichern lassen.

PRO-S-PACK vertritt Anwender, Hersteller und Rohstoffproduzenten von Serviceverpackungen. Die Mitgliedsunternehmen erwirtschaften in Deutschland einen jährlichen Umsatz von 12 Mrd. Euro.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e.V. (PRO-S-PACK) Lindenstr. 17 61440 Oberursel Telefon: 06171/63030 Telefax: 06171/630320

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