Änderung des BA-Fragebogens bei Sperrzeitprüfung
(Berlin) - Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung überprüft die Bundesagentur für Arbeit (BA) in bestimmten Fällen die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Fragebogen an den Arbeitgeber, um über den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (Paragraf 144 SGB III) entscheiden zu können.
Der Fragebogen wurde auf Betreiben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nunmehr geändert. Wenn der Arbeitnehmer ohne finanzielle Vergünstigung die Kündigung hingenommen hat, sind danach keine weiteren Fragen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung durch den Arbeitgeber mehr zu beantworten. Damit vollzieht die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach, wonach der Eintritt einer Sperrzeit einen aktiven Beitrag des Arbeitnehmers voraussetzt und die bloße Hinnahme einer Kündigung ohne finanzielle Vergünstigung nicht Sperrzeit begründend ist (BSG, 25.04.2002, B 11 AL 89/01 R).
Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung des Fragebogens eine wesentliche Erleichterung, da in allen Fällen, in denen eine Kündigung nicht mit einer Abfindung oder ähnlichen Leistung verbunden ist und vom Arbeitnehmer lediglich hingenommen wird, die bisherigen ausführlichen Auskünfte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vollständig entfallen.
Quelle und Kontaktadresse:
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin)
Welserstr. 5-7, 10777 Berlin
Telefon: 030/214581-11, Telefax: 030/214581-18
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