Alterseinkünftegesetz: Bundesrat stimmt zu
(Berlin) - Bundesrat stimmt zu: das im April d. J. vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" (Alterseinkünftegesetz-AltEinkG) hat am 11.06.2004 die Zustimmung des Bundesrates gefunden.
Das Gesetz ist im Hinblick auf die Regelungen zum Betriebsrentenrecht auf erhebliche Kritik der Arbeitgeberverbände gestoßen. Das Alterseinkünftegesetz schadet der betrieblichen Altersvorsorge, weil es insgesamt die arbeits-, beitrags- und steuerrechtlichen Bedingungen verschlechtert. Es steht zu befürchten, dass dadurch der jüngste Aufschwung der Betriebsrenten gestoppt wird. Das Gesetz wird in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 In-Kraft-Treten. Es enthält insbesondere folgende Neuregelungen:
1. Gesetzliche Rentenversicherung
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist Schwerpunkt die schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung. Zu diesem Zweck werden ab dem Jahr 2005 beginnend mit 60 Prozent die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt. In 2-Prozent-Schritten wächst die Freistellung bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent an.
Gleichzeitig beginnt im Jahr 2005 die Besteuerung der Renten mit 50 Prozent. Bis zum Jahr 2020 wächst der Anteil der Besteuerung pro Zugangsjahrgang (Kohorte) in 2-Prozent-Schritten auf 80 Prozent an, danach in 1-Prozent-Schritten, bis im Jahr 2040 die volle Besteuerung der Altersbezüge erreicht ist. Der pro Kohorte ermittelte Prozentsatz der Besteuerung wird in einem festen Euro-Betrag ausgewiesen und bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit gleich, d. h. Rentenerhöhungen lassen den prozentual steuerfreien Anteil steigen.
2. Betriebliche Altersvorsorge
Um auch in der betrieblichen Altersvorsorge die nachgelagerte Besteuerung zu erreichen, wird die Direktversicherung in den Anwendungsbereich des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG aufgenommen. Dieser wird gleichzeitig um einen steuerfreien, aber sozialversicherungspflichtigen Festbetrag in Höhe von 1.800 Euro aufgestockt. Im Gegenzug ist Paragraf 40b EStG für Neuzusagen ab 2005 abgeschafft worden. Durch diese Regelung verschlechtern sich die Rahmenbedingungen für die steuerbegünstigten und beitragsfreien Aufwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge in diesem Bereich um über 40 Prozent.
In das Betriebsrentengesetz werden Regelungen für die Mitnahme erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel aufgenommen. Ein Portabilitätsanspruch für Neuzusagen ab 2005 ist nur gegeben, wenn die Betriebsrentenanwartschaften innerhalb eines versicherungsförmigen Durchführungsweges erworben worden sind und wieder in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg eingezahlt werden.
Künftig haben Arbeitnehmer in Zeiten der Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt (z.B. bei Krankengeldbezug oder Elternzeit) die Möglichkeit, in externen Durchführungswegen eigene Beiträge in die bestehende Altersvorsorge zu leisten, um Versorgungslücken zu vermeiden.
Darüber hinaus sind die Abfindungsmöglichkeiten für die Unternehmen und die Arbeitnehmer eingeschränkt worden, so dass nunmehr im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich Abfindungen von Anwartschaften zulässig sind, wenn eine monatliche Rente von maximal 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße vorliegt. Dies entspricht im Jahr 2004 einer Rente in Höhe von 24,15 Euro.
3. Private Vorsorge
Im Bereich der sog. Riester-Rente werden ab dem Jahr 2005 einige Vereinfachungen vorgenommen. Durch die Einführung eines Dauerzulagenantrags wird das Zulageverfahren unbürokratischer ausgestaltet. Die Zertifizierungskriterien werden von elf auf fünf reduziert.
Künftig sind Auszahlungen in Höhe von 30 Prozent des angesammelten Kapitals möglich. Bislang waren lediglich 20 Prozent zu Beginn kapitalisierbar.
Die wichtigste Neuregelung betrifft die unabhängig vom Geschlecht berechneten Tarife ("Unisex-Tarife"). Die Anbieter haben bis zum 31. Dezember 2005 Zeit, ihre Tarife umzustellen. Für Altersvorsorgeverträge, die ab dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind Unisex-Tarife zwingend als Fördervoraussetzung vorgeschrieben. Bereits geschlossene Tarife können aufgrund der Privatautonomie nur dann auf Unisex-Tarife umgestellt werden, wenn beide Vertragspartner dies freiwillig vereinbaren.
Daneben werden den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen erweiterte Auskunftspflichten auferlegt, so z.B. in Bezug auf Renditeangaben, Portfoliostruktur und Risikopotenzial.
Bei Kapitallebensversicherungen wird die bisherige Steuerfreiheit des Paragrafen 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufgegeben. Für ab dem Jahr 2005 geschlossene Verträge wird der Ertrag, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, zur Besteuerung herangezogen. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren und wird die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen.
Quelle und Kontaktadresse:
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin)
Welserstr. 5-7, 10777 Berlin
Telefon: 030/214581-11, Telefax: 030/214581-18
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