Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Arbeitsgemeinschaft Familienrecht / Bundesverfassungsgericht: Das Privileg für die Ehe bei künstlicher Befruchtung ist mit dem Grundgesetz vereinbar

(Berlin) - Der Gesetzgeber darf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf verheiratete Paare beschränken, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am heutigen (28. Februar 2007) Tage. Nichteheliche Paare sind dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvL 5/03) lag der Fall eines nicht verheirateten Paares zugrunde, das die Kosten für eine entsprechende Behandlung erstattet haben wollte. Die gesetzliche Krankenkasse, in der beide Partner versichert sind, hatte dies abgelehnt, weil sie nur bei Ehepaaren dazu verpflichtet sei, 50 Prozent der Kosten zu übernehmen. Sie berief sich dabei auf das Sozialgesetzbuch (§ 27a Abs.1 Nr. 3 SGBV).

„Das Bundesverfassungsgericht trägt mit seinem Urteil der bestehenden Rechtslage Rechnung“, so die Vorsitzende der Arbeitgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek. „Denn Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft sind nicht gleich“. Die Karlsruher Richter hatten darauf abgestellt, dass Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sind (BGB) und sie gesetzlich verpflichtet sind, füreinander Verantwortung zu tragen. In der nichtehelichen Partnerschaft könne diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Die Ehe kann nur durch eine Scheidung vor Gericht beendet werden, während sich nichtverheiratete Paare jeder Zeit trennen können. Auch deshalb durfte der Gesetzgeber die Ehe als bessere Lebensbasis für ein Kind ansehen.

Es gebe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern, heißt es im Urteil. Aber es stehe dem Gesetzgeber frei, die Regelung im Sozialgesetzbuch zu ändern und auch nichtehelichen Paaren den Weg einer Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu öffnen.

„Wir halten eine Gesetzesänderung für richtig“, sagt Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek. „Die Frage, ob mehr Kinder in diesem Land geboren werden, sollte nicht davon abhängen, ob ein derartiges Verfahren für die Paare finanzierbar ist.“

Das Bundesverfassungsgericht hält eine derartige Gesetzesänderung ausdrücklich für verfassungsgemäß.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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