Pressemitteilung | Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin)
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Auswirkungen auf Altersteilzeitvereinbarungen

(Berlin) - Das so genannte Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz wurde am 11. März 2004 vom Bundestag verabschiedet. Der dagegen vom Bundesrat erhobene Einspruch ist am gestrigen Tage vom Bundestag mit der notwendigen Mehrheit zurückgewiesen worden, so dass das Gesetz nunmehr In-Kraft-Treten konnte.

Eine der wesentlichen Neuregelungen des Gesetzes ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nach Altersteilzeit auf das 63. Lebensjahr. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Altregelungen lediglich für Altersteilzeitvereinbarungen gelten, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

Besondere Bedeutung gewinnt dieser Aspekt vor dem Hintergrund, dass das BAG kürzlich entschieden hat, dass sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, wenn er einen Arbeitnehmer unrichtig oder unvollständig über die Folgen einer Altersteilzeitvereinbarung informiert (BAG-Urteil vom 10.02.2004 - 9 AZR 401/02 -). Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr mit Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abgeschlossen haben, sollten daher kritisch überprüfen, ob diese bereits die neue Rechtslage im Hinblick auf die nun maßgeblichen Altersgrenzen widerspiegeln. Anderenfalls kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen möchte und sich dann herausstellt, dass dies aufgrund einer falschen Ausgestaltung der Altersteilzeitvereinbarung nicht möglich ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) Welserstr. 5-7, 10777 Berlin Telefon: 030/214581-11, Telefax: 030/214581-18

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