BGB-Novelle: AgV begrüßt geplante Reform des Verbraucherrechts
(Bonn) - Eine langjährige Forderung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) soll demnächst in die Tat umgesetzt werden: Die Bundesregierung plant eine großangelegte Reform des deutschen Verbraucherrechts. Ein 570 Seiten starker Referentenentwurf zur Modernisierung des Schuldrechts sieht vor, alle klassischen privatrechtlichen Verbraucherschutzgesetze, darunter das Haustürwiderrufs-, das Verbraucherkredit-, das Teilzeitwohnrechte- und das erst Ende Juni dieses Jahres in Kraft getretene Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch zu integrieren. Gleichzeitig sollen die verbraucherschutzspezifischen Verbandsklageregelungen in einem Unterlassungsklagengesetz zusammengefasst werden.
Damit steht praktisch das gesamte private Verbraucherschutzrecht auf dem Prüfstand. Das bislang in sehr vielen Einzelgesetzen zersplitterte Verbraucherrecht wird klarer, einheitlicher und übersichtlicher. Das vereinfacht die Anwendung für Fachleute, und davon werden auch die Verbraucher profitieren, so die Einschätzung von Dr. Tobias Brönneke, Rechtsreferent der AgV.
Im Rahmen des Reformprojekts sollen drei europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden: die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf, die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges und die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr. Der AgV liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium seit wenigen Tagen vor mit der Bitte, dazu bis Jahresende aus Verbrauchersicht Stellung zu nehmen. Bis dahin wird die AgV den Entwurf sorgfältig prüfen und bewerten.
Vorab hebt AgV-Rechtsexperte Brönneke folgende Punkte des geplanten Gesetzeswerks hervor: Ein handfester Vorteil für deutsche Kunden ist die geplante Verlängerung der Gewährleistung beim Einkauf. Heute gilt hier eine Frist von sechs Monaten, demnächst sollen Verkäufer drei Jahre lang für mangelhafte Waren gerade stehen. Mit den neuen Garantiefristen liegt Deutschland um ein Jahr über den Vorgaben der EU-Kaufrechtsrichtlinie, die mindestens zwei Jahre Garantie fordert. Damit ist Deutschland in Sachen Kundenrechte vom letzten Platz ins Mittelfeld vorgerückt. Andere EU-Staaten sehen noch kundenfreundlichere Fristen vor. In England können Kunden fünf Jahre lang ihre Garantierechte geltend machen, in Finnland sogar zehn.
Außerdem muss der Verkäufer - anders als bislang - auch für Werbeaussagen des Herstellers haften. Damit wird der Schutz vor irreführenden Versprechungen deutlich verbessert, so die Einschätzung der AgV. Bislang hatten Kunden gegenüber dem Verkäufer in der Regel keine Gewährleistungsansprüche, wenn ein Produkt nicht das erfüllte, was die Werbung behauptet hatte - insbesondere dann, wenn die Werbung nicht vom Verkäufer selbst stammte. Da es aber in aller Regel der Hersteller ist, der für sein Produkt trommelt, hatten Verbraucher meistens schlechte Karten, wenn der Produzent den Mund zu voll genommen hatte. Nach dem neuen Recht soll der Kunde die falsch beworbene Ware ins Geschäft zurückbringen und vor Ort reklamieren können.
Problematisch ist, dass durch die geplante Vereinheitlichung von Verjährungsfristen Baumängel künftig generell nach fünf, maximal aber nach zehn Jahren verjähren sollen. Das ist eindeutig zu kurz, befindet die AgV. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass das Wirrwarr unterschiedlicher Widerrufs- und Verjährungsfristen vereinfacht werden muss. Das darf aber nicht dazu führen, dass der ohnehin dürftige Verbraucherschutz beim Hausbau jetzt noch löchriger wird.
Bislang hat die Rechtsprechung hier Mittel und Wege gefunden, um harte Unbilligkeiten abzufedern und Bauunternehmen auch nach Ablauf der Gewährleistungszeit noch haften zu lassen, wenn es beispielsweise um grob fahrlässige Fehler ging, so Verbraucherjurist Brönneke. Jetzt soll nach spätestens zehn Jahren eine Kappungsgrenze eingeführt werden. Wenn dann nach elf Jahren ein Flachdach zusammenbricht, hat der Hausbesitzer keine Ansprüche mehr. Gegen diese Regelung wird die AgV energischen Widerspruch einlegen. Es muss verhindert werden, dass selbst grob fahrlässig herbeigeführte Baumängel schon verjährt sind, bevor sie sich bemerkbar machen, betonen die Verbraucherverbände.
Quelle und Kontaktadresse:
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