Einwilligungserklärung für Werbung muss eindeutig sein / LG Berlin vom 18.11.2009 (4 O 89/09) - nicht rechtskräftig
(Berlin) - Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie pauschal der Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Axel-Springer-Verlag entschieden. Die Richter stellten klar, dass eine solche Nutzung persönlicher Daten nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse.
Der Teilnahmecoupon für ein Preisausschreiben der Welt am Sonntag enthielt eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und ihm schriftlich, telefonisch und per E-Mail "weitere interessante Angebote" unterbreitet werden.
Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach müssen vorformulierte Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten hinreichend bestimmt sein. Aus der verwendeten Klausel gehe aber nicht hervor, ob dem Teilnehmer auch Angebote von Dritten unterbreitet werden dürften. Im Dunkeln bliebe auch, mit welchen Angeboten der Teilnehmer rechnen müsse.
Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Pressestelle
Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin
Telefon: (030) 258000, Telefax: (030) 25800218
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