Pressemitteilung | k.A.

EuGH-Urteil stärkt Verbraucherschutz

(Bonn) - Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 13.01.2000 zum "Verbraucherleitbild" stärkt den Verbraucherschutz vor irreführender Werbung. Nun ist klar, dass deutsche Gerichte weiterhin zugunsten der Verbraucher entscheiden können, auch wenn in anderen EU-Mitgliedstaaten andere Maßstäbe angelegt werden. So lautet die Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Gleichzeitig treten die Verbraucherschützer der Mär vom kleinkarierten deutschen Verbraucherschutz und Forderungen nach einer weitgehenden Deregulierung entgegen.



Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass "soziale, kulturelle oder sprachliche Eigenheiten" eine strengere nationale Rechtsprechung zum Werberecht rechtfertigen können. Aus Sicht der AgV bedeutet dies: Irreführende Werbeaussagen, die nur bei aktiver Auseinandersetzung damit als Lüge entlarvt werden können, bleiben unzulässig. Es wäre weltfremd, wenn die Rechtsprechung demnächst davon ausgehen würde, dass sich Verbraucher bei der heutigen Werbeflut die Zeit nehmen, Werbeaussagen genau unter die Lupe zu nehmen, um Wahres von Falschem zu trennen. Gerade ökonomisch denkende - und das sind in der Regel auch gut informierte - Konsumenten werden damit keine Zeit verschwenden.



Wenn die Werbewirtschaft eine weitgehende Deregulierung fordert, muss sie sich fragen lassen, welche Rolle die Werbung nach ihrem Selbstverständnis haben soll. Soll Werbung allein der Anpreisung ohne greifbaren Informations- und Wahrheitsgehalt dienen? Nach Ansicht der AgV müsste es auch im Interesse der Wirtschaft liegen, dass Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen können. Andernfalls würde Werbung mehr noch als heute von vornherein als unzuverlässig und tendenziell irreführend gelten. Das Vertrauen in die Richtigkeit von sachbezogenen Angaben würde dann komplett verspielt. Die Situation in anderen Ländern, in denen das Werberecht weniger streng ist, zeigt, dass Verbraucher sich dort mit generell übertreibender Werbung zwar arrangieren. Zugleich gelten dort aber auch sachbezogene Werbeaussagen nicht als bare Münze. Eine solche Entwicklung dient weder den Interessen der Wirtschaft und schon gar nicht den Konsumenten, meint die AgV.

Quelle und Kontaktadresse:
AGV

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