Fahrzeugschaden und Sachfolgeschäden / Anwälte: Versicherer dürfen nicht berechtigte Ansprüche der Geschädigten kürzen
(Berlin) - In der täglichen Praxis ist zu beobachten, dass bei fast jedem Unfall die gegnerischen Haftpflichtversicherung Schadenspositionen freiwillig nicht zahlt, die den Geschädigten zustehen. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betreffen dies vor allem die Schadenspositionen, die der Geschädigte selbst nicht kennt, wie auch die Mietwagenkosten oder den Schadensersatz bei der fiktiven Schadensabrechnung.
Die Versicherer versuchen auch immer wieder, die Wahlfreiheit des Geschädigten auszuhöhlen, statt der Reparatur des Fahrzeuges den Schadensersatz in Geld zu verlangen, erläutert Rechtsanwalt Jörg Elsner, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Der jenige, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, muss aber die vollen fiktiven Reparaturkosten erhalten! fordert Elsner. Denn genau um diese Reparaturkosten sei sein Vermögen durch den Unfall gemindert. Wer seinen Schaden ohne anwaltliche Hilfe reguliere, dem werden die Reparaturkosten bei den Positionen Arbeitslohn, Ersatzteilkosten und Verbringungskosten unberechtigt gekürzt.
Bei den Mietwagenkosten hat der Bundesgerichtshof zurecht die Praxis beendet, nach der Unfallersatztarife ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten auszugleichen waren. Nunmehr müssen sich diese Tarife am Normaltarif orientieren. Allerdings darf dieser Streit zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherern nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Außerdem müsse die nach wie vor freie Wahl des Geschädigten, welches Mietwagenunternehmen er beauftragt, gewährleistet sein.
Das seit 01. August 2002 geltende neue Schadensrecht benachteiligt den Bürger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn er für sein beschädigtes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug anschafft, wird ihm von dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges die Mehrwertsteuer ganz oder zum Teil gekürzt, wenn er nicht mindestens ein gleich teures Ersatzfahrzeug anschafft. Der DAV fordert von dieser Kürzung abzusehen, auch wenn der Geschädigte nur ein preiswerteres Ersatzfahrzeug anschafft.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190
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