Gutachten zur Erbschaftsteuer: Karlsruher Urteil von 1995 ist Schlüssel zum 2014er Urteil / Lutz Goebel: Bedürfnisprüfung muss sich an Kapitalbindung orientieren, nicht an Kassenlage
(Berlin) - In der kommenden Woche finden die nächsten Bund-Länder-Gespräche zur Erbschaftsteuer statt. Beim letzten Treffen der Finanzminister wurde u. a. ein Prüfauftrag für die Verfassungsfestigkeit qualitativer Kriterien bei der Bedürfnisprüfung erteilt. Mit Blick auf diesen Prüfauftrag haben DIE FAMILIENUNTERNEHMER Prof. Dr. Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg gebeten, das Modell einer qualitativen Bedürfnisprüfung, die auf Kapitalbindung abstellt, seine Verfassungsfestigkeit zu untersuchen.
In seinem Gutachten weist Prof. Kirchhof darauf hin, dass qualitative Kriterien nicht nur eine Möglichkeit sind, um das nächste Erbschaftsteuergesetz verfassungsfest auszugestalten, sondern das Grundgesetz den Gesetzgeber drängt, diese Kriterien aufzunehmen. Der Experte hat nicht nur das Karlsruher Urteil vom Dezember 2014 analysiert, sondern insbesondere auch die Erbschaftsteuer-Urteile aus den Jahren 1995 und 2006. Prof. Kirchhof mahnt: "Den Auftrag, ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuergesetz zu erlassen, wird der Gesetzgeber verfehlen, wenn er sich zu stark auf die 2014er Entscheidung des Gerichts konzentriert. In einem so engen Blick könnte ein neues Gesetz erneut in Karlsruhe scheitern, weil es gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe verstößt, die das Gericht in der aktuellen Entscheidung nicht entfaltet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die enge Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs beantwortet. Der Gesetzgeber aber erlässt ein Gesetz in einer Bindung an die gesamte Verfassung."
Prof. Kirchhof bezieht sich in seinem Gutachten vor allem auf die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit, wenn gemeinwohlgebundene und gemeinwohlverpflichtete Unternehmen übertragen und sodann in diesen Bindungen weitergeführt werden. Er erklärt: "Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, jeden nach seiner Leistungsfähigkeit zu besteuern. Wird ein Geldvermögen übertragen, kann der Erbe die Erbschafsteuer leicht entrichten. Etwas anderes gilt aber, wenn ein gemeinwohlgebundener Betrieb übertragen und weitergeführt, also weder veräußert noch aufgegeben wird. Die Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern und den langfristigen Investitionen, die Bindungen an das Sozial-, Arbeits- und Wirtschaftsverwaltungsrecht bleiben dann bestehen. Diese verminderte erbschaft- und schenkungssteuerliche Leistungsfähigkeit kann - wie gegenwärtig vorgeschlagen - in einer qualitativen Prüfung gesetzlich gefasst werden, insbesondere in Thesaurierungsvorgaben und Entnahmebeschränkungen, auch in Verfügungsbeschränkungen von Gesellschafteranteilen."
Lutz Goebel, Präsident des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER erklärt: "Die Anzahl großer Familienunternehmen in Deutschland ist einzigartig. Sie sind die Alternative zu Konzernen, die ihr Kapital an der Börse einsammeln. In Familienunternehmen bauen die Gesellschafter das nötige Kapital über Generationen auf, indem sie sich vertraglich verpflichten, ihr Kapital im Unternehmen zu belassen und die Gewinne zu reinvestieren. Eine verschärfte Erbschaftsteuer würde hier mehr aufs Spiel setzen als am Ende durch Steuereinnahmen gewonnen werden könnte."
Goebel weiter: "In einem Punkt sind wir Familienunternehmer uns mit Herrn Schäuble einig - das nächste Gesetz muss endlich vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen. Wir Familienunternehmer planen langfristig und brauchen Rechtssicherheit. 1.000 falsche Wege könnten wieder nach Karlsruhe führen. Einer nicht - wie Prof. Kirchhof in seinem Gutachten belegt." DIE FAMILIENUNTERNEHMER fordern, die Bedürfnisprüfung an qualitative Kriterien bzw. an die Kapitalbindung im Unternehmen zu knüpfen. Goebel warnt: "Eine Bedürfnisprüfung darf nicht an der Kassenlage festgemacht werden, wie es Herr Schäuble im Moment mit dem Einbezug von Privatvermögen plant." Das lehnt auch Prof. Kirchhof ausdrücklich ab.
Quelle und Kontaktadresse:
DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. (ASU), Bundesgeschäftsstelle
Pressestelle
Charlottenstr. 24, 10117 Berlin
Telefon: (030) 300650, Fax: (030) 30065390
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen



