Höhere Hürden für polizeilichen Zugriff auf Telefon-Überwachungsdaten
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner heutigen (02. März 2006) Entscheidung nicht nur - zum zweiten Mal - eine Durchsuchungsentscheidung des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben, sondern Marksteine für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Grundrecht auf den geschützten Wohnbereich gesetzt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die damit verbundenen höheren Hürden für den polizeilichen Zugriff auf die Daten.
Das BVerfG hat in einer jetzt schon langen Reihe die rechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse präzisiert. Die heutige Entscheidung - eine Entscheidung des Senats und nicht der Kammer - bekräftigt diese Anforderungen und erweitert den besonderen Schutzbereich, der dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Telekommunikation zukommt, so Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Vorsitzendender des DAV-Strafrechtsausschusses. Die zahlreichen Spuren, die Telekommunikation hinterlässt (Einzelverbindungsnachweise des Dienstleisters in der monatlichen Abrechnung, die Tag, Uhrzeit, Dauer und Telefonnummer des Gesprächspartners enthalten), machen, was seine Telekommunikationsgewohnheiten angeht, den Benutzer des Telefons zu einem ähnlich gläsernen Menschen wie seine Kredit- und Bankkarten. Das BVerfG hat dieser immer tiefer greifenden Sensibilität Rechnung getragen und die dafür erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen, die die Gerichte von vornherein in ihre Entscheidungen über Durchsuchungen - überprüfbar - einfließen lassen müssen.
Zwar verneinte das BVerfG einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 Abs. 1 GG. Für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2. Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beziehungsweise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) wurden aber ähnlich hohe Hürden aufgestellt, wie sie das Fernmeldegeheimnis vorsieht. Damit soll der besondere Schutz von Telekommunikationsverbindungsdaten ergänzt werden. Da gegen Durchsuchungsmaßnahmen strafprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, sei zwar als Eingriffsvoraussetzung keine erhebliche Straftat zu fordern, jedoch sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der unter anderem auch die Schwere des Tatvorwurfs zu berücksichtigen sei.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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