Nachforderungsansprüche von Versicherungskunden / Versicherer mauern bei Lebensversicherungen
(Berlin) - Der Bundesgerichtshof hat durch Urteile vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03; IV ZR 177/03; IV ZR 254/03) die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt: Bei vorzeitiger Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mussten viele Versicherungsnehmer feststellen, dass kein oder nur ein geringer Rückkaufwert vorhanden war, da die Prämien während der ersten Jahre praktisch durch so genannte Abschlusskosten verbraucht waren. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Provisionen (Fangprämien) für Versicherungsvermittler, die entsprechende Versicherungsverträge akquiriert hatten. Durch die angekündigte Reform des Versicherungsvertragsrechts werde dieses Problem gelöst.
Versicherer verschweigen gerne diese hohen Provisionen und wehren sich zurzeit auch heftig dagegen, dass im neuen Versicherungsvertragsgesetz die Verpflichtung ausgesprochen wird, diese Provisionen offen zu legen. Nach dem Urteil des BGH vom 12.10.2005 gilt als Faustregel, dass der Versicherungskunde bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mindestens die Hälfte der Prämie nach Abzug der Kosten für den Todesfallschutz verlangen kann. Aber Vorsicht: Durch die Urteile werden nur Versicherungsverträge begünstigt, die zwischen dem 29.07.1994 (in Ausnahmefällen dem 31.12.1994) und etwa Ende 2001 abgeschlossen worden sind. Die Rechtsprechung findet keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge, deren Bedingungen von dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt worden waren.
Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): Versicherungsnehmer, die bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung leer ausgegangen sind oder nur geringfügige Beträge erhalten haben, sollten sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Fachanwälte für Versicherungsrecht und Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein sind die geeigneten Ansprechpartner.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen



