Nachrichtendienste: Mehr Befugnisse, weniger Kontrolle?
(Berlin) - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert den Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Das Mandatsgeheimnis würde durch neue Regelungen im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND) erheblich eingeschränkt. Dass bei zunehmenden Befugnissen zugleich die Kontrollmechanismen abgebaut werden sollen, ist ein bedenkliches Zusammentreffen. Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten muss gewahrt werden. Der DAV kritisiert das Bundesinnenministerium (BMI) zudem für die kurze Frist der Verbändebeteiligung.
Im Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) soll ein Verbot der Überwachung von Anwält:innen künftig nur noch dann gelten, wenn sie „gezielt“ erfolgt. „Die Auswertung von unbeabsichtigtem ‚Beifang‘ aus einer Mandatsbeziehung soll dem BND sogar dann gestattet werden, wenn die inländische Anwaltschaft betroffen ist. Dies würde das Anwaltsgeheimnis erheblich aushöhlen“, warnt Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Ausschusses Informationsrecht des DAV.
Die Datenschutzkontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten soll abgeschafft und durch einen „Unabhängigen Kontrollrat“ ersetzt werden. „Dies würde bedeuten, dass Datenschutzverstöße der Nachrichtendienste nicht mehr publik werden, denn – anders als bisher – würde der jährliche Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten keine entsprechenden Angaben mehr enthalten“, erläutert Härting. Ein vergleichbarer Tätigkeitsbericht des Kontrollrats ist nicht vorgesehen. „Wenn Transparenz reduziert wird, ist das immer besorgniserregend. Im Rahmen einer Befugniserweiterung sollte sich dies allerdings verbieten.“
Der Kontrollrat soll alle Kontrollaufgaben der G10-Kommission und des Bundesdatenschutzbeauftragten übernehmen. „Von der beschriebenen ‚gerichtsähnlichen‘ Kontrolle kann nicht die Rede sein, solange kein streitiges Verfahren vorgesehen ist. Ein ‚Anwalt der Betroffenen‘, der beim Kontrollrat über die Einhaltung der Grund- und Bürgerrechte wacht, ist nach wie vor nicht vorgesehen“, mahnt Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit. Der DAV hatte die Einrichtung einer solchen Position bereits 2021 gefordert.
Problematisch ist auch: Die nachrichtendienstlichen Mittel werden nach wie vor nicht abschließend im Gesetz benannt. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Die Modalitäten von Eingriffen in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht in intransparente Verwaltungsvorschriften verschoben werden.
Unklar ist auch, wie das funktionelle und kompetenzielle Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gewahrt werde soll, wenn die Dienste – insbesondere im Bereich Cybersicherheit – mit operativen Zwangsbefugnissen ausgestattet werden sollen. „Damit wird ohne verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage das Modell einer primären Information politischer Entscheidungsträger durch die deutschen Dienste mit ihren Aufklärungsbefugnissen schon im Vorfeld von polizeilicher Gefahr und strafprozessualem Anfangsverdacht verlassen“, betont Voigt.
Verbändeverhinderung statt Verbändebeteiligung?
Ein Gesetzentwurf mit über 700 Seiten, verschickt an einem Freitagnachmittag mit einer elftägigen Stellungnahmefrist kurz vor der Sommerpause: Das erweckt nicht den Eindruck, dass eine fundierte Einschätzung der Praxis ernsthaft gewünscht ist. Die Stellungnahmefrist des BMI läuft am morgigen Dienstag ab. Der DAV wird sich mit dem Entwurf detailliert auseinandersetzen und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einer ausführlichen juristischen Bewertung in das Verfahren einbringen. Es liegt auf der Hand, dass dies binnen elf Tagen nicht möglich ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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