Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Reform des Rechtsberatungsgesetzes / DAV: Opferschutz nur durch unabhängige Verkehrsanwälte möglich

(Berlin) - Das geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) soll durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vollständig ersetzt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ist insoweit abzulehnen, als er ausgerechnet für den hochsensiblen Bereich der Unfallschadenregulierung eine im Interesse des Verbraucherschutzes unverantwortliche Differenzierung zwischen „bloßer“ Schadensabrechnung, dann keine juristische Qualifikation des Beraters erforderlich, und streitiger Schadenregulierung, dann juristische Qualifikation des Beraters vorgeschrieben, vorsieht.

Jede Reform des Rechtsberatungsrechts muss aber nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) den umfassenden Opferschutz gewährleisten. Unfallgeschädigte dürfen nicht zum Spielball der Marktbeteiligten (Werkstätten, Sachverständige, Mietwagenunternehmen, Versicherer etc.) werden, welche naturgemäß eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Nur unabhängige Rechtsanwälte, welche keine eigenen Interessen bei der Schadenregulierung verfolgen, können Verbraucherschutz gewährleisten.

Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl, der Regionalbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV in Stuttgart, erinnert daran, dass sich der Verkehrsgerichtstag seit Jahrzehnten wiederholt nahezu einstimmig für die Steigerung der fachlichen Qualität der Verkehrsanwälte ausgesprochen hat und dass mit der Einführung des „Fachanwalts für Verkehrsrecht“ nunmehr ausgewiesene Verkehrsexperten zur Verfügung stehen. „Es gibt bei der Unfallschadenregulierung so gut wie keine einfachen, nicht streitigen Ansprüche. Die Unfallschadenregulierung ist komplex und kompliziert. Deshalb ist es völlig unverantwortlich, ausgerechnet Verkehrsopfer den Risiken fehlerhafter und unvollständiger Beratung und Vertretung auszusetzen, wenn auf der anderen Seite der Schadenabwicklung bestausgebildete Schadenregulierer der Versicherer stehen“, meint Hörl.

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, betont: „Wenn im neuen RDG die Unterscheidung zwischen „Dienstleistung“ und „Rechtsdienstleistung„ beibehalten wird, muss auf jeden Fall völlig klar sein, dass die Unfallschadenregulierung generell „Rechtsdienstleistung“ ist. Andernfalls nähme der Gesetzgeber den Verbraucherschutz nicht mehr ernst!“

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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