Telefonwerbung: LG Hamburg untersagt Werbung von Gruner & Jahr
(Bonn) - Telefonwerbung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Angerufenen zulässig. Es reicht nicht aus, dem Kunden auf einem Bestellschein eine Einverständniserklärung unterzuschieben - auch dann nicht, wenn das Formular den Hinweis auf eine mögliche Streichung der Passage enthält. Über diese Entscheidung informiert die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Das Landgericht Hamburg gab damit einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins gegen Gruner & Jahr statt.
Das Verlagshaus hatte Probeabonnements für seine Zeitschrift Brigitte angeboten. Auf der Bestellkarte war im Anschluss an die Abo-Bedingungen die folgende Erklärung abgedruckt: "Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen)".
Diese Klausel hat das LG Hamburg dem Verlag jetzt untersagt. Die Richter beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach stellt Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der durch das Grundgesetz geschützten Privatsphäre und einen groben Missbrauch des privaten Telefonanschlusses dar. Das Einverständnis zur Telefonwerbung könne sich ein Unternehmen daher nur durch individuelle Vereinbarung, nicht aber per Vertragsklausel einholen. Mit dem Hinweis, die vorformulierte Erklärung gegebenenfalls zu streichen, könne die Rechtsprechung nicht unterlaufen werden. Denn dadurch werde die Aufrechterhaltung der geschützten Privatsphäre unzulässig auf den Kunden verlagert.
Zudem sei die Erklärung nicht einmal mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Abonnenten, die es unterlassen haben, die Klausel zu streichen, müssten daher auf unabsehbare Zeit Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre hinnehmen (LG Hamburg, Urteil vom 18.2.00, AZ: 324 O 484/99 - rechtskräftig).
Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV)
Heilsbachstr. 20, 53123 Bonn
Telefon: 0228/64890
Telefax: 0228/644258